Arbeitszeiten im Homeoffice

Freitag, 29. März 2024 - Stefan Iten
Viele Arbeitnehmer arbeiten wenigstens teilweise im Homeoffice. Auch wenn die Arbeitszeitkontrolle dadurch nicht vereinfacht wird: Die Arbeit zuhause oder unterwegs unterliegt den gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, für deren Einhaltung der Arbeitgeber verantwortlich ist.

Arbeiten im Homeoffice ist mittlerweile für viele Schweizer Arbeitnehmer fester Bestandteil ihres Arbeitsalltags. Diese Arbeitsform ermöglicht es dem Arbeitnehmer, örtlich unabhängig und zeitlich flexibel zu sein. Allerdings wirft diese Flexibilität rechtliche Fragen auf, besonders in Bezug auf Arbeitszeiten im Homeoffice. Oft wird übersehen, dass sich durch die Arbeit im Homeoffice die Rechtslage in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht ändert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen gleichermassen mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vertraut sein und letztlich sicherstellen, dass diese auch im Homeoffice eingehalten werden.

Homeoffice

Der Begriff Homeoffice wird im deutschsprachigen Raum anders verwendet als sein englisches Äquivalent. Im britischen Englisch bezieht sich «Home Office» auf das Innenministerium von Grossbritannien, während im US-amerikanischen Englisch «home office» den Ort bezeichnet, an dem ein Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

Hier in der Schweiz ist der Begriff Homeoffice zwar gesetzlich nicht definiert, jedoch versteht man darunter die Form der Arbeit, bei der der Arbeitnehmer ganz oder teilweise, regelmässig oder unregelmässig seine Arbeitstätigkeit von zu Hause aus verrichtet. Wird die Arbeitstätigkeit nicht (nur) von zu Hause aus verrichtet, sondern beispielsweise auch unterwegs im Zug, in der Ferienwohnung oder im Park, so wird der Oberbegriff mobiles Arbeiten verwendet.

Homeoffice ist aber nicht zu verwechseln mit Heimarbeit, die gesetzlich geregelt ist (Art. 351 ff. OR). Wesentliche Unterscheidungsmerkmale der Heimarbeit sind, dass der Arbeitgeber Arbeit ausgibt, der Heimarbeitnehmer diese ausführt und dazu regelmässig Material sowie Geräte benötigt. Den Ort der Arbeitsausführung wählt der Heimarbeitnehmer selber, die Arbeit kann auch zusammen mit Familienangehörigen ausgeführt werden und das Arbeitserzeugnis wird dem Arbeitgeber zur Überprüfung abgeliefert (siehe BGE 132 V 181).

Recht oder Pflicht zum Arbeiten im Homeoffice

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erlaubt grundsätzlich nicht, Homeoffice gegen den Willen des Arbeitnehmers anzuordnen. Das Einverständnis des Arbeitnehmers ist für die Arbeit im Homeoffice erforderlich. In Ausnahmesituationen kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht Homeoffice akzeptieren muss, wenn zum Beispiel die Geschäftsräume des Arbeitgebers infolge eines Naturereignisses vorübergehend unbenutzbar sind.

Arbeitnehmer können wiederum nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers im Homeoffice arbeiten. In einigen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber allerdings aufgrund seiner Fürsorgepflicht gezwungen sein, Homeoffice gegen seinen eigentlichen Willen zuzulassen, wenn beispielsweise am betrieblichen Arbeitsplatz elementarste Bestimmungen des Gesundheitsschutzes missachtet werden.

Homeoffice kann jedoch auch auf behördliche Anordnung hin gegen den Willen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers durchgesetzt werden, wie dies etwa während der Covid-19-Pandemie geschehen ist.

Arbeits- und Ruhezeiten

Auch wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet, ist das Arbeitsgesetz (ArG) anwendbar und somit letztlich auch die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Zwar ist zu beachten, dass es Ausnahmen für den betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes gibt (Art. 1 bis 5 ArG). Nicht erfasst sind beispielsweise Lehrer an Privatschulen oder Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben. Ebenso gilt das Arbeitsgesetz grundsätzlich nicht für die Verwaltungen des Bunds, der Kantone und Gemeinden. Sofern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vom Geltungsbereich erfasst sind, finden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes jedoch Anwendung.

Definition der Arbeitszeit

Gerade die Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit im Homeoffice gestaltet sich oft schwierig, da zahlreiche Ablenkungen zu Hause in unmittelbarer Nähe sind. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, «während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat» (Art. 13 ArGV 1), oder anders ausgedrückt: Jede Zeitspanne, die der Arbeitnehmer mit Willen des Arbeitgebers in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt, ist Arbeitszeit.

Wie flexibel die Arbeitszeit im Homeoffice gestaltet werden darf, hängt zunächst von einer eventuellen vertraglichen Regelung ab. Falls der Arbeitsvertrag, das Personalreglement oder ein Gesamtarbeitsvertrag feste Arbeitszeiten vorsehen, sind diese auch im Homeoffice einzuhalten. Andernfalls kann der Arbeitgeber mittels seines Weisungsrechts den Rahmen der Arbeitszeit im Homeoffice festlegen. Im Arbeitsgesetz sind mehrere Vorschriften enthalten, die sich auf die Arbeitszeit beziehen und letztlich auch im Homeoffice einzuhalten sind. Im Folgenden werden die wesentlichen Bestimmungen kurz erläutert.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Bei der wöchentlichen Höchstarbeitszeit des Arbeitnehmers wird für die verschiedenen Berufsgruppen wie folgt unterschieden (Art. 9 ArG):

  • 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
  • 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
Tages-, Abend- und Nachtarbeit

Die Tages- (von 6 Uhr bis 20 Uhr) und Abendarbeit (von 20 Uhr bis 23 Uhr) ist bewilligungsfrei. Soll die Abendarbeit jedoch eingeführt werden, so muss der Arbeitgeber zunächst die Arbeitnehmervertretung oder – falls eine solche nicht besteht – den betroffenen Arbeitnehmer anhören (Art. 10 Abs. 1 ArG).

Die Tages- und Abendarbeit darf einschliesslich der Pausen und Überzeit maximal 14 Stunden betragen (Art. 10 Abs. 3 ArG).

Die Arbeit in der Nacht (von 23 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonntagen ist grundsätzlich verboten und nur mit einer entsprechenden Bewilligung erlaubt (Art. 16 bis 20 ArG). Die gesetzlich anerkannten Feiertage werden dabei den Sonntagen gleichgestellt (Art. 20a ArG).

Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern, die dem Arbeitsgesetz unterliegen, existieren allerdings Sonderbestimmungen, die es ihnen  ermöglichen, nachts oder an Sonntagen ohne Bewilligung zu arbeiten. Dies gilt beispielsweise für Arztpraxen und Gastbetriebe (vgl. Art. 27 ArG und ArGV2).

Pausen

Die Arbeit des Arbeitnehmers ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen (Art. 15 Abs. 1 ArG):

  • 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5.5 Stunden;
  • 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden;
  • 1 Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.
Tägliche Ruhezeit

Dem Arbeitnehmer muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinander folgenden Stunden gewährt werden. Einmal pro Woche kann die Ruhezeit bei  einem erwachsenen Arbeitnehmer herabgesetzt werden, sofern die 11 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen eingehalten werden (Art. 15a ArG).

Pflichten des Arbeitgebers

Es obliegt dem Arbeitgeber – auch bei der Arbeit im Homeoffice – sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer insbesondere die vorerwähnten Vorschriften einhält, einschliesslich der Pausen und des grundsätzlichen Verbots von Nacht- sowie Sonntagsarbeit (Art. 45 ff. ArG). Nicht zuletzt deshalb verpflichtet das Arbeitsgesetz den Arbeitgeber auch zur Erfassung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnung zwar an den Arbeitnehmer delegieren – nicht jedoch die Verantwortung.

Zu erfassen sind unter anderem die geleistete Arbeitszeit pro Tag sowie Woche und die Pausen von mehr als einer halben Stunde (Art. 46 ArG i.V.m. 73 Abs. 1 ArGV 1). Dabei hat die Erfassung so zu erfolgen, dass der Arbeitgeber den Behörden detaillierte Auskunft über die letzten fünf Jahre geben kann (Art. 73 Abs. 2 und 3 ArGV 1). Es besteht jedoch die Möglichkeit, mittels eines Gesamtarbeitsvertrags auf die Arbeitszeiterfassung zu verzichten (Art. 73a ArGV 1) oder mittels eines Vertrags eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73b ArGV 1 zu vereinbaren.

Durchsetzung der Pflichten

Die Durchsetzung dieser gesetzlichen Pflichten kann sich im Homeoffice als äusserst schwierig erweisen. Dennoch bleibt letztlich der Arbeitgeber verantwortlich. Bei Verstössen drohen dem Arbeitgeber sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen (Art. 51 ff. und 59 ArG). Vorwegzunehmen ist, dass ein elektronisches Überwachungs- und Kontrollsystem, das das Verhalten des Arbeitnehmers bei seiner Tätigkeit im Homeoffice überwachen soll, ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht erlaubt ist.

Durch die pflichtgemässe Erfassung der Arbeitszeit kann jedoch letztlich die Einhaltung der Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten überwacht und sichergestellt werden. Für die delegierte Arbeitszeiterfassung im Homeoffice stehen dabei folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Manuell: Der Arbeitnehmer erfasst seine tägliche Arbeitszeit entweder elektronisch oder auf Papier und leitet sie anschliessend an den Arbeitgeber weiter, wobei dies auch mittels eines sog. Chatbots geschehen kann.
  • Digital: Der Arbeitnehmer kann sich ortsunabhängig ein- und ausstempeln. Dies erfolgt oftmals über das Intranet oder mithilfe einer (mobilen) Applikation.

Die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit des Arbeitnehmers lässt sich jedoch weder mit der manuellen noch mit der digitalen Arbeitszeiterfassung vollständig überprüfen. Arbeitnehmer verlassen im Homeoffice gelegentlich ihren Arbeitsplatz, um etwa zur Kaffeemaschine zu gehen oder die Lieferung eines Paketzustellers anzunehmen. Während dieser Zeit arbeitet ein Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne nicht. Dies ist jedoch kein Problem, das ausschliesslich im Homeoffice auftritt. Auch am betrieblichen Arbeitsplatz gönnt sich der Arbeitnehmer Kaffeepausen oder tauscht ein paar Worte mit seinen Mitarbeitern aus. Letztlich ist das Vertrauen, das dem Arbeitnehmer sowohl am betrieblichen Arbeitsplatz als auch im Homeoffice entgegengebracht wird, von entscheidender Bedeutung.

Das Risiko für Manipulation oder Täuschung bei der Arbeitszeiterfassung ist im Homeoffice allerdings besonders hoch, da der Arbeitnehmer nicht physisch und direkt unter der Kontrolle des Arbeitgebers arbeitet. Es ist daher zu empfehlen, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice über die gesetzlichen Vorschriften informiert und verpflichtet wird, diese einzuhalten – idealerweise schriftlich. Zudem sollte die im Homeoffice erfasste Arbeitszeit regelmässig kontrolliert werden, vorzugsweise anhand der geleisteten Arbeit. Die Möglichkeit des Homeoffice erlaubt es dem Arbeitnehmer, die Arbeitszeiten flexibler zu gestalten, während letztlich jedoch der Arbeitgeber die Verantwortung trägt. Daher ist es sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers, klare Richtlinien für das Arbeiten im Homeoffice festzulegen.

In diesem Zusammenhang haben die Wirtschaftsverbände der Romandie einen «Leitfaden für Homeoffice» zusammengestellt,
der online verfügbar ist. Mit diesem Leitfaden kann der bestehende Arbeitsvertrag um eine Vereinbarung über das Homeoffice ergänzt und die entsprechenden Rahmenbedingungen können klar und individuell festgehalten werden.

Take Aways

  • Auch im Homeoffice sind die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten einzuhalten.
  • Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften, wobei strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen drohen.
  • Die Erfassung der Arbeitszeit ist nicht nur eine Pflicht des Arbeitgebers, sondern auch für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten von entscheidender Bedeutung.
  • Es wird empfohlen, den Arbeitnehmer über die gesetzlichen Vorschriften zu informieren, die erfasste Arbeitszeit regelmässig zu kontrollieren und eine Vereinbarung über die Rahmenbedingungen des Arbeitens im Homeoffice abzuschliessen.

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