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Abkommen mit Frankreich regelt Besteuerung von Homeoffice

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich verabschiedet. Das Zusatzabkommen regelt insbesondere die Besteuerung der grenzüberschreitenden Telearbeit im Umfang von bis zu 40% der Arbeitszeit pro Jahr und trägt damit den Entwicklungen im Bereich der Telearbeit Rechnung.

23.11.2023
Lesezeit: 1 min
iStock / Oleksii Liskonih

Das am 27. Juni 2023 unterzeichnete Zusatzabkommen mit Frankreich regelt die Besteuerung grenzüberschreitender Telearbeit im Umfang von bis zu 40% der jährlichen Arbeitszeit. Innerhalb dieses Limits sieht das Zusatzabkommen vor, dass Vergütungen im Zusammenhang mit Telearbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Arbeitgebende befindet.

Entschädigung für Wohnsitzstaat

Weiter sieht das Abkommen vor, dass der Staat des Arbeitgebenden dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden 40% der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Telearbeit im Wohnsitzstaat erhoben hat. Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen.

Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, muss es in beiden Ländern vom Gesetzgeber genehmigt werden.

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