Weil das Gesetz keinen eigenen Mobbing-Tatbestand kennt, kommt es letztlich weniger auf die Definition von Mobbing an als auf die Frage, ob aufgrund der Intensität des verpönten Verhaltens eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 328 OR vorliegt.
Pflichten des Arbeitgebers
Welche Pflichten der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit Mobbing zukommen, ergibt sich aus ihrer besonderen Fürsorgepflicht. Gemäss Art. 328 Abs. 1 OR hat die Arbeitgeberin die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Des Weiteren ist die Arbeitgeberin verpflichtet, alle erforderlichen und ihr zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden zu treffen (Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 6 Abs. 1 ArG). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wird der Schutz eines Arbeitnehmers vor Mobbing von dieser Fürsorgepflicht erfasst, aufgrund deren die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nur aktives Mobbing zu unterlassen, sondern ihn darüber hinaus auch vor persönlichkeitsverletzendem Mobbing von Vorgesetzten (auch Bossing genannt) und Mitarbeitenden zu schützen hat.
Prävention durch gutes Arbeitsklima
Vor diesem Hintergrund trifft die Arbeitgeberin die Pflicht, die Arbeitsstrukturen so zu gestalten, dass sich die Arbeitnehmenden respektiert und wertgeschätzt fühlen und dass bei auftretenden Konflikten oder Mobbing Massnahmen zur Unterstützung der betroffenen Personen umgesetzt werden können. Grundsätzlich bildet ein von gegenseitigem Respekt und Vertrauen geprägtes, gutes Arbeitsklima und eine offene Kommunikations- und Konfliktkultur die beste Prävention. Mit ihr soll eine Sensibilisierung der Arbeitnehmenden für die verschiedenen Erscheinungsformen von Persönlichkeitsverletzungen und deren Folgen erreicht werden. Führungskräfte sollten zudem gezielt geschult werden, zumal sie mit ihrem Führungsstil massgeblich das Betriebsklima beeinflussen. Die Vorgesetzten müssen wissen, wie sie Mobbing frühzeitig erkennen können und wie sie vorzugehen haben, wenn Konflikte oder Persönlichkeitsverletzungen auftreten. Den Arbeitgebern ist im Rahmen der Prävention zudem zu empfehlen, z.B. in Form eines spezifischen Reglements, die Belegschaft davon in Kenntnis zu setzen, was unter Mobbing zu verstehen ist, dass man solches Verhalten nicht duldet und welche Unterstützungsangebote im Betrieb bestehen.[1]
Aktiv gegen Mobbing vorgehen
Wird Mobbing im Betrieb festgestellt, so hat der Arbeitgeber die Pflicht, aktiv dagegen vorzugehen. Das Bundesgericht und die kantonalen Gerichte haben die Arbeitgeber in ihrer jüngeren Rechtsprechung zu Kündigungen in Konfliktsituationen diesbezüglich vermehrt in die Pflicht genommen. Spätestens seit dem Leitentscheid BGE 125 III 70 kann eine Kündigung missbräuchlich sein, sofern eine Arbeitgeberin sie in einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz ausspricht, ohne zuvor zumutbare Massnahmen zur Entschärfung des Konflikts ergriffen zu haben (siehe z.B. BGE 4A_384/2014 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung und Behandlung der Art und Weise einer Kündigung sowie die Intensität der geforderten Bemühungen seitens Arbeitgeberin zur Lösung der Auseinandersetzung). Diese Rechtsprechung ist ohne Weiteres auch auf Mobbing-Fälle anwendbar.
Als mögliche Massnahmen kommen in Betracht:
- Einzel- und Gruppengespräche und Aussprachen mit den Konfliktparteien,
Teamsitzungen,
- Erteilen von konkreten Handlungsanweisungen,
- Ermahnung der Konfliktparteien, allenfalls in Verbindung mit konkreten Zielvorgaben,
- Umorganisation von Arbeitsabläufen,
- Versetzungen,
- Teamcoaching durch eine interne Vertrauensstelle oder ein externes Beratungsunternehmen.
Bezüglich der Frage, welche Massnahmen eine Arbeitgeberin im konkreten Fall zu ergreifen hat, besteht aufgrund nicht einheitlicher Rechtsprechung eine erhebliche und grundsätzlich unerwünschte Rechtsunsicherheit. Klar scheint jedoch, dass die Art der umzusetzenden Massnahme massgeblich von der Intensität des Konflikts abhängt.[2]
Arbeitgeber sind gut beraten, offen zu Tage tretendes oder ihnen begründet zur Kenntnis gebrachtes Mobbing-Verhalten mit der gebotenen Ernsthaftigkeit nachzugehen und die erforderlichen, zumutbaren und dem Einzelfall entsprechenden Massnahmen umzusetzen. Hat die Arbeitgeberin aber alle gebotenen Massnahmen gegen das Mobbing umgesetzt und konnte der Konflikt dennoch nicht beigelegt werden, so dürfte gemäss überwiegender Lehre und Rechtsprechung für die Arbeitgeberin als letztes Mittel selbst die Entlassung des Mobbing-Opfers zulässig sein.[3]
Rechtsansprüche des Arbeitnehmers bei Mobbing
In den meisten Fällen machen Arbeitnehmer Rechtsansprüche im Zusammenhang mit Mobbing erst im Zuge ihrer Entlassung geltend. Dabei wird häufig verkannt, dass Mobbing per se noch nicht die Missbräuchlichkeit der Kündigung zur Folge hat. Eine Kündigung erweist sich erst dann als missbräuchlich, wenn die Arbeitgeberin nichts gegen das Mobbing unternimmt, damit ihre Fürsorgepflicht verletzt und schliesslich z.B. aufgrund einer (auf das Mobbing zurückzuführenden) Leistungseinbusse den betroffenen Arbeitnehmer entlässt (BGer 4A_381/2011).
Opfer muss Arbeitgeberin über das Mobbing informieren
Eine Fürsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin setzt in erster Linie stets voraus, dass die Arbeitgeberin vom Mobbing-Opfer informiert wird, sofern das verpönte Verhalten nicht offensichtlich ist. Somit nützt es der betroffenen Person wenig, wenn sie im Stillen ein Mobbing-Tagebuch (siehe Kasten «Beweismittel») führt, ohne die Arbeitgeberin über die Vorfälle zu informieren.
Arbeitgeberpflichten bei Mobbing am Arbeitsplatz