In Penso 5/23 erscheint ein Fokus zum Thema Grenzgänger. Neben der Sozialversicherungsunterstellung werden auch steuerliche Aspekte thematisiert.
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Arbeiten Grenzgänger im Homeoffice im Ausland, sollen die Steuern auf das Erwerbseinkommen dennoch in der Schweiz erhoben werden. Ein entsprechendes Abkommen mit Frankreich soll eine gesetzliche Grundlage erhalten. Der Bundesrat hat die Revision des nationalen Steuerrechts in die Vernehmlassung geschickt.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus dem Ausland entrichten in der Schweiz die Quellensteuer auf ihr Arbeitseinkommen. Arbeiten sie von zu Hause aus, sehen die geltenden Abkommen vor, dass der ausländische Wohnsitzstaat den Erwerb im Homeoffice besteuern kann, teilt der Bundesrat mit.
Ende 2022 haben sich die Schweiz und Frankreich in einem Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) darauf geeinigt, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger ab dem 1. Januar 2023 die Quellensteuer auf dem gesamten Arbeitseinkommen in der Schweiz entrichten, sofern sie nicht mehr als 40% der Arbeitszeit von zu Hause aus leisten. Das Abkommen wird am 30. Juni 2023 definitiv unterzeichnet.
Die Vorlage übernimmt den Grundsatz des Zusatzabkommens ins schweizerische Steuerrecht, so dass die Quellenbesteuerung auf dem Arbeitseinkommen von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch ohne physische Anwesenheit in der Schweiz gewährleistet ist.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 2. Oktober 2023.
In Penso 5/23 erscheint ein Fokus zum Thema Grenzgänger. Neben der Sozialversicherungsunterstellung werden auch steuerliche Aspekte thematisiert.
Besteuerung von Homeoffice im Ausland