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Der Bundesrat hebt den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge ab Januar 2024 um 0.25 Prozentpunkte auf 1.25% an.
Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, wie hoch das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss. Entscheidend für seine Höhe ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Dazu schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung, der Zinssatz der Bundesobligationen sei 2022 deutlich angestiegen. Habe die Verzinsung der zehnjährigen Bundesobligationen Ende 2021 noch bei minus 0.13% gelegen, sei der Zinssatz per Ende September 2023 auf 1.09% angestiegen.
Insgesamt sei die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen stabil. Trotz der ungünstigen Finanzmarktentwicklung im Jahr 2022 sei angesichts dieser Stabilität und der höheren Verzinsung eine leichte Anhebung der Mindestverzinsung gerechtfertigt. Aktuell beeinträchtigten die höhere Inflation und der damit verbundene Kaufkraftverlust die Leistungsfähigkeit der 2. Säule. Da die Zinsen jedoch ebenfalls gestiegen seien, hätten sich die Renditeerwartungen und die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen verbessert.
Die Landesregierung folgt mit ihrem Entscheid einer Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) vom September.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) kritisierte den Bundesratsentscheid. Die Erhöhung um 0.25% liege «bedeutend unter der aktuellen Teuerung», schrieb er in einer Mitteilung. Damit verliere das Alterskapital der Versicherten weiter an Wert und die Zinswende komme nicht bei den Erwerbstätigen an. Der SGB wollte eine Erhöhung auf 2%. Die Fédération des Entreprises Romandes und der Kaufmännische Verband sprachen sich laut Bundesrat für 1.5% aus.
Ebenfalls Kritik äusserte der Schweizerische Versicherungsverband SVV. Angemessen wäre, den bisherigen Satz zu reduzieren oder zumindest beizubehalten, schrieb er in einer Mitteilung. Der BVG-Mindestzinssatz sei - «vor allem in Verbindung mit dem überhöhten BVG-Mindestumwandlungssatz» - seit Jahren zu hoch. Der Bauernverband und der Gewerbeverband forderten 1% und der Arbeitgeberverband 0.75%.
Travailsuisse, der Dachverband der Arbeitnehmenden, zeigte sich hingegen im September erfreut über die Empfehlung der BVG-Kommission. Diese trage der Zinswende endlich Rechnung.
Die Verzinsung der Altersguthaben, die ausserhalb des Obligatoriums liegen, also der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzurechnen sind, wird nicht vom Bundesrat, sondern vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung beschlossen. (sda)
BVG-Mindestzinssatz steigt im Jahr 2024 auf 1.25%