Das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) regelt seit 2008 die Grundzüge der Koordination. In der Praxis zeigen sich vielfältige Abweichungen und Ergänzungen, die einzuhalten sind.
Robert Hurst umschreibt im zweiten Teil seines Buchs «Recht und Koordination» die verschiedenen Koordinationsmethoden: Exklusivität, Priorität, beschränkte Kumulation, Komplementarität, volle Kumulation, Kausalitätsausscheidung und Abgrenzung der Versicherungsdeckung (siehe auch Artikel Bollier, Seite 40). Im Buch von Ueli Kieser «Leistungskoordination im Sozialversicherungsrecht» findet sich eine systematische, detaillierte Darstellung der Koordinationsproblematik, so auch zum Thema Vorleistungspflicht (intra-, inter- und extrasystemische Koordination). Wer sich an praktischen Beispielen orientieren will, kann das Buch «Sozialversicherungen in der Schweiz» zu Rate ziehen (zu allen Büchern siehe Kasten Literaturhinweise).
Mutterschaft und Anspruch auf Kinderzulagen
Eine erwerbstätige Mutter hat nach der Geburt während maximal 98 Tagen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. In dieser Zeit besteht kein Anspruch der Mutter auf Kinderzulagen. Der Kindsvater muss den Anspruch bei seiner Familienausgleichskasse geltend machen. Dies gilt auch, wenn die Mutter vorher schon für eine oder mehrere Kinder Zulagen bei ihrer Familienausgleichskasse bezogen hat. Nach Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung ist die Anspruchskonkurrenz (bezieht der Vater oder die Mutter) neu zu klären.
Hätte die Mutter bis zur Geburt Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung gehabt, dann würde die Mutterschaftsentschädigung während der maximal 98 Kalendertage die Taggelder der Arbeitslosenversicherung ablösen, wobei für die Taggeldhöhe ein Besitzstand gilt (keine Kürzung auf den Maximalbetrag der Mutterschaftsentschädigung).
Nimmt die Mutter innerhalb der 98 Tage eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auf, entfällt unverzüglich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Für Parlamentarierinnen ist eine Gesetzesänderung in Diskussion.
Die eidgenössischen Räte haben im Frühling 2022 dem Bundesrat zudem den Auftrag erteilt, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, damit zukünftig eine selbständigerwerbende Mutter während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf eine Betriebszulage hat, analog der Lösung bei der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende.
Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung und Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung
Muss eine anspruchsberechtigte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezieht, eine Dienstpflicht erfüllen (gilt nicht für die Dauer der Rekrutenschule und der Beförderungsdienste), die Anspruch auf Leistungen der Erwerbsersatzordnung gibt, dann geht der Anspruch der Erwerbsersatzordnung demjenigen auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor. Ist die Höhe des Taggelds der Erwerbsersatzordnung höher als das Taggeld der Arbeitslosenversicherung, dann wird das Taggeld der Erwerbsersatzordnung nicht gekürzt. Ist das Taggeld der Erwerbsersatzordnung hingegen tiefer als dasjenige der Arbeitslosenversicherung, dann ergänzt die Arbeitslosenversicherung die Differenz.
Ein allfälliger Anspruch auf Kinderzulagen wird während der Dauer der Dienstleistung nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung vergütet.
Taggelder infolge Krankheit oder Unfall und Anspruch auf Familienzulagen
Ist eine anspruchsberechtigte Person längerfristig krank oder verunfallt und bezieht sie Familienzulagen, dann richtet die Familienausgleichskasse die Zulagen für den Laufmonat plus maximal die nächsten drei Monate aus. Nach dem Bezugsende muss der andere Elternteil den Anspruch auf Familienzulagen bei seiner Familienausgleichskasse geltend machen.
Bezieht die versicherte Person Taggelder der Unfallversicherung, dann wird bei der Berechnung des Taggelds die Höhe der Familienzulagen ebenfalls eingerechnet. Von der Unfallversicherung werden (als Folge davon) keine Kinderzulagen ausgerichtet.
Werden Taggelder einer Krankenversicherung bezogen, dann richtet sich deren Höhe nach den vertraglichen Bestimmungen (Privatversicherung).
Doppelspurigkeiten verhindern