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Kommen Stiftungsräte einer Pensionskasse ihren Aufgaben nicht sorgfältig nach und entsteht der Pensionskasse dadurch ein Schaden, können die Stiftungsräte dafür haftbar gemacht werden. Die bestätigt ein Urteil des Bundesgerichts.
Die zwölf Ex-Stiftungsratsmitglieder der 2015 Konkurs gegangenen Pensionskasse der medizinisch-sozialen Dienste des Saanebezirks (ACSMS) haften für 20 Mio. Franken, die aufgrund einer leichtfertigen Anlagestrategie verloren gingen. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgewiesen. Auch die damalige Revisionsfirma der ACSMS haftet solidarisch für einen Teilbetrag von 5 der total 20 Mio. Franken mit den früheren Stiftungsratsmitgliedern. Gutgeheissen hat das Bundesgericht in seinem Entscheid hingegen die Beschwerde einer Vorsorgeexpertin.
Der Sicherheitsfonds BVG, der durch den Konkurs der ACSMS in die Bresche springen musste, hatte seine Klage gegen die Beschwerdegegner im Juli 2019 beim Freiburger Kantonsgericht eingereicht. Das Bundesgericht hat dessen Urteil bis auf die Vorsorgeexpertin bestätigt.
Ansonsten hält es fest, dass die Beschwerdegegner ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen seien. Die Pensionskasse hatte einen Grossteil ihrer Gelder einem externen Anlageberater anvertraut, ohne diesen und seine Anlagestrategie ausreichend durchleuchtet zu haben.
Im Oktober 2021 verurteilte das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg den Anlageberater wegen qualifizierter Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil 9C_496/2022 und weitere vom 18. Juni 2024
Frühere Stiftungsräte der ACSMS-Pensionskasse haften für Schaden