Unfallversicherung
Wenn die geschiedene Frau arbeitstätig ist oder neu arbeitstätig wird, ist sie durch die obligatorische Unfallversicherung ihres Arbeitgebenden versichert. Beträgt die Arbeitszeit mehr als acht Stunden pro Woche, ist auch das Nichtberufsunfall-Risiko gedeckt. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit unter acht
Stunden, kommt für das Nichtberufsunfall-Risiko die Unfalldeckung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zum Tragen. Ist die geschiedene Frau nicht erwerbstätig, ist sie durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Unfälle versichert (Heilungskosten). Nimmt die geschiedene Frau später eine Erwerbstätigkeit auf, kann sie bei ihrem Krankenversicherer die Unfalldeckung sistieren lassen, wenn sie den Nachweis der vollen Deckung gemäss UVG erbringt.
Eine geschiedene Frau hat Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, sofern der geschiedene, verstorbene Ehemann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. An die Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehefrau wird der Betrag ihrer AHV-Rente angerechnet.
Krankenversicherung
Bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat die Scheidung keine Auswirkungen auf die Prämienhöhe, sofern kein Wohnortswechsel vorliegt. Wenn die geschiedene Frau nur dank der Ehe in der kollektiven Krankenpflegeversicherung des geschiedenen Ehemanns versichert war, muss sie nach der Scheidung entweder in die Einzelversicherung übertreten oder eine private Krankenversicherung abschliessen. Der Ablauf des Wechsels ist gesetzlich geregelt.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Jeder Kanton hat eigene rechtliche Bestimmungen, wer Anspruch hat und wie die Höhe der Prämienverbilligung berechnet wird. Die Kantone überweisen den Betrag der Prämienverbilligung direkt an den Krankenversicherer.
Arbeitslosenversicherung
Eine nichterwerbstätige Frau, die wegen Scheidung gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um die notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken, kann Arbeitslosenentschädigung beziehen, sofern die Scheidung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Sie muss ihren Anspruch persönlich beim Arbeitsamt geltend machen, sich zur Arbeitsvermittlung anmelden und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei einer
Arbeitslosenkasse ihrer Wahl stellen.
Die Höhe des versicherten Verdienstes, und als Folge davon des Taggelds, richtet sich nach einem Pauschalbetrag, der abhängig ist vom Ausbildungsstand, Alter und Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. In der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug können als beitragsbefreite Person 90 Taggelder bezogen werden.
Familienzulagen
Falls das geschiedene Ehepaar Kinder gehabt hätte, für die Anspruch auf Familienzulagen besteht, muss die Frage der Anspruchskonkurrenz gelöst werden. Massgebend ist, wem die elterliche Sorge zusteht. Haben beide Elternteile für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
1. der erwerbstätigen Person;
2. der Person, die die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut;
4. der Person, auf die die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
5. der Person mit dem höheren AHVpflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
6. der Person mit dem höheren AHVpflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Wenn beide Elternteile Anspruch auf Familienzulagen haben, erhält der zweitanspruchsberechtigte Elternteil von seiner Familienausgleichskasse die Differenzzulage (frankenmässiger Unterschied zur höheren Zulage). Zu beachten ist weiter, dass Erwerbstätige ein Jahreseinkommen erzielen müssen, das höher ist als der Betrag der halben minimalen AHV-Jahresrente.
Getrennte Wege