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Eine Nationalrätin muss einen Teil der Mutterschaftsentschädigung zurückzahlen, weil sie vor Ablauf der 14 Wochen am Ratsbetrieb teilgenommen und so eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Eine Gesetzesänderung, die eine Beteiligung als Ratsmitglied als Sitzungen während dem Mutterschaftsurlaub ermöglicht, trat am 1. Juli dieses Jahrs in Kraft.
Nationalrätin Kathrin Bertschy hat durch ihre erste Beschwerde ans Bundesgericht im Jahr 2022 eine Änderung des Erwerbsersatz-Gesetzes angestossen. Dieses wurde dahingehend geändert, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung während der 14 Wochen nach der Geburt nicht vorzeitig endet, wenn eine Mutter als Ratsmitglied an Sitzungen teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Das Gesetz trat am 1. Juli in Kraft.
Auch nach der Geburt des zweiten Kindes 2021 nahm Bertschy vor Ablauf der 14 Wochen am Ratsbetrieb teil und muss wieder einen Teil der Entschädigung zurückzahlen. Die Parlamentstätigkeit sei keine marginale Nebenbeschäftigung, die keinen Abbruch zur Folge habe, schreibt das Bundesgericht. Es bestehe auch kein Freibetrag, der durch eine Teilzeitarbeit verdient werden dürfe.
Mutterschaftsentschädigung von Nationalrätin vorzeitig beendet