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Seit Anfang Jahr können sich im Kanton Luzern Arbeitslose nicht mehr auf der Gemeinde anmelden. Das neue Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) sieht vor, dass Personen, die ihre Stelle verloren haben, sich grundsätzlich elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden. Eine weiterhin mögliche nicht-elektronische Anmeldung vor Ort muss neu bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren erfolgen.
Die bislang geltende Regelung des Kantons Luzern, dass sich die Arbeitslosenversicherten beim Arbeitsamt der Wohngemeinde anzumelden hätten, entspreche nicht mehr dem Bundesrecht, erklärte der Regierungsrat in seiner Botschaft an den Kantonsrat.
Der Kanton Luzern hat die Reform, die nun im revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz verankert wird, bereits auf den 1. Januar 2022 umgesetzt. Auf diesen Zeitpunkt wurden die Gemeindearbeitsämter aufgelöst. Neu müssen sich die Luzerner Arbeitslosen bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV Luzern, Pilatus, Emmen, Sursee und Wolhusen) zur Arbeitsvermittlung anmelden. Diese können, um Angaben überprüfen zu können, auf das elektronische Einwohnerregister zugreifen.
Bei den RAV wurden zur Bewältigung der neuen Aufgaben total zehn neue Stellen geschaffen, wie der Regierungsrat in seiner Botschaft schreibt. Bei den kleinen Gemeinden hatte die Änderung nur geringfügige Auswirkungen, weil nur kleine Teilzeitpensen betroffen waren. Von den grösseren Gemeinden wechselten einige Angestellte zu den RAV. (sda)
Neue gesetzliche Regelung für Anmeldeprozedere für Arbeitslose in Luzern