Eine Umsetzungshilfe für eine risikobasierte Umsetzung dieser Neuerungen ist der Massnahmekatalog (Download-URL siehe «Links» am Artikelende) von Balmer-Etienne AG. Aus diesem ist zusätzlich zu entnehmen, welche Datenschutzgrundsätze mit Busse bedroht sind.
Auch Personalabteilungen sind gefordert
Die Personalabteilung bearbeitet eine Vielzahl natürlicher Personendaten. Es betrifft dies etwa die Daten aus Bewerbungen oder Daten aktiver oder ehemaliger Beschäftigter. Die Datenmenge ist in aller Regel genauso beträchtlich wie der Bearbeitungszeitraum. Zudem werden im HR stets besonders
schützenswerte Personendaten wie namentlich Daten über die Gesundheit bearbeitet. Diese Daten gilt es wie bisher zu schützen (Merkblätter dazu siehe «Links» am Artikelende).
Im Kontext der Digitalisierung und damit der Verwendung neuer Technologien sowohl bei der Rekrutierung als auch im Personalbereich generell ist vorgängig jeder Prozess einzeln auf die Einhaltung des neuen DSG zu prüfen.
Personen sind im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung für eine zu besetzende Stelle angemessen über die Beschaffung ihrer Daten zu informieren, was vorzugsweise durch eine Datenschutzerklärung erfolgen kann. Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob die Bewerbung per Post, E-Mail, über ein öffentliches Jobportal, die eigene Website oder ein Softwaretool etc. erfolgt. Dabei sind im Minimum erstens die Identität und die Kontaktdaten des Unternehmens als Verantwortliche, zweitens der Bearbeitungszweck sowie drittens gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorie der Empfänger, denen die Personendaten bekanntgegeben werden (z.B. Software-Partner, Clouddienstleister), mitzuteilen. Sofern die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden oder über die Bewerbung automatisiert entschieden wird (sog. automatisierte Einzelentscheidung durch Einsetzen von Tools mit KI), erweitert sich die Informationspflicht entsprechend. Vorsicht ist zudem geboten bei Bewerbungen minderjähriger Personen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur die Daten erhoben werden, die für die zu besetzende Stelle notwendig sind (sog. Datenminimierungspflicht). Die Daten sind – entsprechend dem aktuellen
Stand der Technik – sicher zu bearbeiten und der Zugriff auf sie ist auch innerhalb des Unternehmens zu beschränken.
Sofern sich (potenzielle) Job-Interessierte bei einem Karrierepool, Job-Newsletter oder Ähnlichem registrieren können, hat dies nach vorgängiger, angemessener Information, vorzugsweise durch Einwilligung nach dem Prinzip des «Double-Opt-In»-Verfahrens, zu erfolgen. Damit können namentlich der Identitätsdiebstahl und das damit zusammenhängende Missbrauchspotenzial minimiert werden. Stets wichtig ist schliesslich der Hinweis, dass eine Einwilligung jederzeit widerrufbar ist und der Widerruf einfach möglich sein muss (z.B. durch einen Widerrufs-Link am Ende des Job-Newsletters).
Digitalisierte Prozesse, z.B. ein digitales Personaldossier, entlasten zwar den Personalbereich, stellen diesen datenschutzrechtlich jedoch vor erhebliche
Herausforderungen. Jede Fachabteilung, so auch das HR, muss mit der IT bei der Prozessplanung, -einfĂĽhrung und -kontrolle eng zusammenarbeiten, um die Zweckgebundenheit der erhobenen Daten sowie deren weitere Bearbeitung zu dokumentieren. Die HR-Verantwortlichen wissen am besten, welche Daten fĂĽr welchen Zweck durch wen, wo und fĂĽr wie lange bearbeitet werden (dĂĽrfen).
Wer wird wofĂĽr bestraft?
Die Strafbestimmungen wurden im neuen DSG deutlich verschärft. Strafbewehrt ist ein vorsätzliches Handeln. Die Bussen bis zu 250 000 Franken richten sich gegen die verantwortlichen natürlichen Personen in einem Unternehmen. Sie sind aktuell weder versicherbar noch darf sie das Unternehmen bezahlen. Als verantwortliche Person innerhalb eines Unternehmens sind dies Führungspersonen, die für die Einhaltung des DSG verantwortlich sind. Dies kann bei Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie Verletzung von Sorgfaltspflichten in der Personalabteilung die HR-leitende Person sein, bei der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht aber auch die übrigen Beschäftigten. Davon ausgehend, dass die meisten Straffälle unter dem DSG das Auskunftsrecht betreffen könnten, sind die HR-Prozesse insbesondere in diesem Punkt zu aktualisieren. Es ist zu erwarten, dass auch zukünftig viele arbeitsrechtliche Streitfälle mit der Anfrage auf Einsicht in das Personaldossier beginnen werden.
Fazit
Der Einzug der Digitalisierung im HR nimmt die Personalabteilung in die Pflicht, ihre Prozesse – sei es bei der Rekrutierung oder beim digitalen Personaldossier (siehe dazu auch «Links») – risikobasiert zu aktualisieren. Die Prozesse sind in Zusammenarbeit mit der IT vor dem 1. September 2023 dem neuen DSG anzupassen; dabei sind die neuen, erhöhten Datenschutz-Compliance-Anforderungen wie Informationspflichten, Datentransfer ins Ausland oder Nennung von heiklen Datenbearbeitungen unternehmensintern frühzeitig – gegebenenfalls mit externer Beratung – anzupacken. Zu dieser Verantwortung gehört auch, die Mitarbeitenden entsprechend zu schulen und zu sensibilisieren. Damit lassen sich Reputationsschäden sowie aufwendige
Straf- und Verwaltungsverfahren vermeiden. Die dafĂĽr notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen sind im Budgetprozess zu berĂĽcksichtigen.
Neues Datenschutzgesetz: Handlungsbedarf auch im HR