Caroline stellt Rechnung als Selbständige
Die Schweiz AG sucht eine kreative Lösung, Caroline die Tätigkeit im Heimatstaat zu ermöglichen, ohne dass sie sich um ausländisches Recht kümmern muss. Caroline soll sich selbständig machen und der Schweiz AG Rechnung stellen.
Die Schweiz AG tut gut daran, die Thematik «Scheinselbstständigkeit» nach AT- und CH-Recht prüfen zu lassen. Die Bedingungen für eine Qualifikation als Selbständigerwerbende sind im Ausland teilweise noch strenger als in der Schweiz. In der Praxis ist es oft so, dass eine Selbständigkeit als Umgehung für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung nicht funktioniert. Insbesondere die Weisungsunterstellung ist ein wunder Punkt. Je tiefgreifender die vermeintliche Auftraggeberin Einfluss nehmen will auf die Art und Weise der Auftragserfüllung, desto grösser ist das Risiko einer Umqualifizierung in ein abhängiges Arbeitsverhältnis. Dasselbe gilt, wenn ein Auftragsverhältnis praktisch die Existenzgrundlage bildet.
Caroline wird über eine Gesellschaft vor Ort beschäftigt
Als letzte Variante überlegt die Schweiz AG, Caroline über ein lokales Unternehmen in AT anzustellen, das Carolines Lohn abrechnet und der Schweiz AG den Lohn- und Sozialversicherungsaufwand in Rechnung stellt. Das kann eine Gruppengesellschaft sein oder eine unabhängige Drittfirma. Es gibt auch sogenannte EOR (Employer of Record) oder PEO (Professional Employment Organization), die genau das als Geschäftsmodell anbieten. Dabei werden je nach Anbieter die Weisungsrechte aufgeteilt.
Auch diese Lösungen bergen Risiken. Je nach Land wird unterschiedlich definiert und geregelt, was als Personalverleih gilt. In der CH gelten Kriterien für eine Bewilligungspflicht, um Personal verleihen zu dürfen, geknüpft an die Einhaltung diverser Vorschriften. Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz ist verboten.
Sozialversicherung von ausländischen Mitarbeitenden