Die AHV 21 soll die Finanzierung der AHV längerfristig sicherstellen und bringt für die künftigen Bezügerinnen und Bezüger der Altersrente eine hohe Flexibilität in der Gestaltung des Altersrücktritts. Neben der Erhöhung des Referenzalters der Frauen und Änderungen im Vorbezug und Aufschub der Rente soll auch die Weiterarbeit nach dem Referenzalter mit Anreizen gefördert werden.
Seit dem Inkrafttreten der Reform ab 2024 ist es möglich, die Rente monatsweise vorzubeziehen oder aufzuschieben. Das bedeutet, dass zwischen dem 63.[1] und dem 70. Altersjahr die Altersrente jeden Monat bezogen oder abgerufen werden kann. Dabei kann ein Anteil von 20 bis 80% ausgewählt werden, oder man entscheidet sich für den Bezug der gesamten Rente. Es ist also möglich, im Alter von 63 eine Teilrente zu beziehen und noch weiterzuarbeiten. Der gewählte Prozentsatz der Rente kann bis zum Erreichen des Referenzalters einmalig erhöht werden. Im Zeitpunkt des Referenzalters wird die ganze Rente fällig – ausser man entscheidet sich für einen anteilsmässigen Aufschub der Rente. Auch während der Aufschubdauer kann der Anteil einmal geändert werden.
Durch die Weiterarbeit nach dem Referenzalter kann neu die Altersrente erhöht werden, da die zusätzlich bezahlten AHV-Beiträge nun unter Umständen zur Lückenschliessung und/oder zur Erhöhung des durchschnittlichen Jahreseinkommens führen können. Weiter ist der Rentenfreibetrag freiwillig.[2] Wird darauf verzichtet, fallen Beiträge auf dem Gesamteinkommen an. Dies kann zu einer Verbesserung der Rentenhöhe führen. Für die Neuberechnung, die bis zum 70. Altersjahr einmalig möglich ist, muss ein Antrag erfolgen.
Die vielen Möglichkeiten durch die AHV 21 können zu Verunsicherungen führen. Diesen Informationsbedarf decken wir bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) mithilfe von Beratungen und provisorischen Rentenauskünften (Rentenvorausberechnung) ab, die eine grosse Palette an Entscheidungsgrundlagen anbieten. Die praktischen Erfahrungen damit sind unten beschrieben.
Beratung
Die Neuerungen lösten Anfang 2023 bei unseren Kundinnen und Kunden viele Fragen aus. Die vom höheren Referenzalter betroffenen Frauen wollten ihre Möglichkeiten kennen, um ihre Pensionierung planen zu können. Auch die neuen Möglichkeiten beim Rentenvorbezug und Rentenaufschub mussten erklärt werden. Aus diesem Grund haben wir bereits im Frühjahr 2023 unsere Rentenvorausberechnungen nach neuem Recht erstellt. Schliesslich wollten wir unseren Kundinnen und Kunden bereits ihre neuen Ansprüche ab 2024 mitteilen. Wir haben dazu eine Standardauskunft entwickelt, die die wichtigsten drei bis vier Bezugsvarianten enthält. Als Ergänzung dazu haben wir auf unserer Website Tools publiziert, mit denen zusätzliche Varianten simuliert werden können (Vorbezug und Aufschub einzelner Monate, Teilbezüge).[3]
Flexibler Altersrücktritt
Wir können heute auf gut anderthalb Jahre Erfahrung in der Praxis zurückblicken. Für eine fundierte Auswertung ist es noch zu früh. Aber anders, als der entstandene Mehraufwand in der Beratung vermuten liesse, machen schliesslich doch nur sehr wenige Versicherte von den neuen Möglichkeiten Gebrauch. Beim Rentenvorbezug bezieht die grosse Mehrheit weiterhin eine ganze Rente vor. Nur einzelne Kundinnen und Kunden wählen einen Teilvorbezug. Bei der AKB wurden im Zeitraum Januar 2024 bis Februar 2025 insgesamt rund 1400 Rentenvorbezüge getätigt. In nur 21 Fällen wurde ein Anteil zwischen 20 und 80% bezogen. Dies entspricht 1.5%.
Ein ähnliches Bild zeigt sich beim Rentenaufschub. Rund 800 Personen haben ihre Rente nach dem Referenzalter aufgeschoben, also noch nicht bezogen. 12 von diesen Personen beziehen bereits einen Teil der Rente und schieben den Rest auf. Die meisten von ihnen beziehen eine halbe Rente, weil sie noch eine Teilerwerbstätigkeit ausüben.
Unsere Erfahrungen beim Rentenvorbezug und beim Aufschub decken sich auch mit Erfahrungen von anderen Ausgleichskassen. Zu beachten ist jedoch die unterschiedliche Kundenstruktur der Ausgleichskassen. Bei Ausgleichskassen, die in Branchen oder in Kantonen mit hohem Fachkräftebedarf (z.B. Spitäler, Arztpraxen, Universitäten, Gastgewerbe oder Industrie) tätig sind, fällt der Anteil beim Rentenaufschub deutlich höher aus. Diese Unterschiede waren aber bereits vor der AHV 21 vorhanden.
Stabilisierung der AHV – wo stehen wir heute?