Auf Taggeldern der Kranken- und Unfallversicherung dürfen die Arbeitgebenden keine AHV-Beiträge abrechnen, sie gehören nicht zum AHV-pflichtigen Lohn [1]. Im Gegensatz etwa zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, des Erwerbsersatzes (Mutter- und Vaterschaftsentschädigung, Taggelder für die Dienstleistungen in Armee, Zivilschutz oder Zivildienst) und der Militärversicherung [2]. Das heisst aber mitnichten, dass diese Ersatzleistungen nicht AHV-pflichtig sein können – im Gegenteil: Wenn eine Person als nichterwerbstätig im Sinne des AHVG [3] gilt, werden AHV-Beiträge auf dem Vermögen und Renteneinkommen erhoben. Auch die Taggelder der Kranken- und Unfallversicherer werden beim Renteneinkommen berücksichtigt [4]. Daraus ergibt sich ein breiter Strauss an Problemfeldern, die folgende Beteiligte betreffen:
Arbeitgebende
Die Arbeitgebenden müssen sicherstellen, dass sie diese Taggeldleistungen nicht als AHV-pflichtigen Lohn mit der Ausgleichskasse abrechnen. Wird dies trotzdem gemacht und die Ausgleichskasse stellt es fest (zum Beispiel anlässlich einer Kontrolle), wird die AHV-Lohnsumme rückwirkend reduziert, und die zu viel bezahlten Beiträge werden den Arbeitgebenden zurückerstattet. Diese wiederum müssen rückwirkend die Lohnabrechnungen ihrer Mitarbeitenden richtigstellen, was Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen, aber auch Lohnausweise haben kann. Die Arbeitgebenden sollten Arbeitnehmende, die Taggeldleistungen erhalten, auf die weg-
gefallene AHV-Beitragspflicht hinweisen und sie über die Auswirkungen und Möglichkeiten informieren.
Arbeitnehmende
Die Arbeitnehmenden bemerken in der Regel nicht, dass sie nicht mehr auf der gesamten Entschädigung des Arbeitgebers ihren Anteil an den AHV-Beiträgen bezahlen. Falls sie niemand darauf aufmerksam macht, kann dies zu tieferen Leistungen im Rentenalter führen (siehe Beispiele).
Falls sie es bemerken, müssen sie sich in der Regel selbst darum kümmern. Dafür nehmen sie mit der Ausgleichskasse Kontakt auf. Für die Arbeitnehmenden ein völlig neuer Ansprechpartner, mit dem sie bis dahin wohl kaum in direktem Kontakt standen. Die Ausgleichskasse klärt anschliessend ab, ob sie noch AHV-Beiträge bezahlen müssen. Die notwendigen Abklärungen sind meist umfangreich. Und es kann gut sein, dass die Arbeitnehmenden von der Ausgleichskasse eine Rechnung über vermeintlich bereits bezahlte AHV-Beiträge erhalten.
Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen haben einen hohen Beratungsaufwand. Einerseits im Austausch mit den Arbeitgebenden, andererseits und vor allem mit den Arbeitnehmenden. Diese sind in der Regel und verständlicherweise AHV-Laien. Ihre aktuelle Lebenssituation (langdauernde Krankheit / Unfall) ist zudem nicht gerade förderlich für einen gelassenen Umgang mit dieser Situation und ihre finanzielle Situation unter Umständen angespannt. Die Ausgleichskassen stossen deshalb selten auf Verständnis für ihr Verhalten.
AHV
Die AHV als Versicherung verliert Beitragssubstrat, da die Beiträge für Nichterwerbstätige deutlich tiefer sind als diejenigen für Erwerbstätige (siehe Beispiele).
Der Sonderstatus dieser Taggeldleistungen ist schwer nachvollziehbar und offensichtlich noch schwerer vermittelbar. Eine Internetsuche mit den Schlagwörtern «AHV Pflicht Taggelder» führt zu mehreren zehntausend Treffern. Das zeigt, dass die aktuelle Lösung bei allen Beteiligten zu Unsicherheiten führt, der Informationsbedarf ist hoch. Die Arbeitgebenden sind bei den Lohnabrechnungen verunsichert. Und bei den Arbeitnehmenden besteht ein Risiko von lebenslang tieferen Rentenzahlungen.
Taggeldleistungen wirken sich negativ auf AHV-Renten aus