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Die Waadtländer Behörden haben bei einer 58-jährigen IV-Rentnerin zu Recht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint. Sie kommt für ihren an Trisomie leidenden Bruder auf, der aus dem Libanon stammt und keine Einkünfte hat. Damit hat sie laut Bundesgericht quasi freiwillig auf Vermögen verzichtet und muss sich dies bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen anrechnen lassen.
Der zwei Jahre jüngere Bruder der Beschwerdeführerin kam 2015 aus dem Libanon in die Schweiz und durfte aus humanitären Gründen bei seiner Schwester bleiben. Die Eltern waren verstorben und es gab niemanden, der sich um den hilfsbedürftigen Mann kümmern konnte. Anfänglich erhielt er aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters eine Rente. Diese wurde 2019 jedoch eingestellt.
Das Bundesgericht hat einen Entscheid der Waadtländer Vorinstanz bestätigt, wonach die Frau keinen Anspruch Ergänzungsleistungen (EL) hat. Sie erhält seit 2014 eine Invalidenrente und kümmert sich um ihren Bruder, weil sie sich moralisch dazu verpflichtet fühlt.
Eine gesetzliche Pflicht dafür gibt es jedoch nicht, schreibt das Bundesgericht. So sei beispielsweise die Unterstützungspflicht von Verwandten nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die zahlungspflichtige Person selbst in finanziell günstigen Verhältnissen lebe. Die Ausgaben für den Bruder seien somit ein freiwilliger Verzicht auf Vermögenswerte, die bei der Bemessung der EL zu berücksichtigen seien.
Anspruch auf EL haben Alleinstehende mit einem maximalen Vermögen von 100000 Franken. Unter diese Grenze war die Frau 2021 gefallen. Allerdings hatte sie 2017 noch rund 450000 Franken besessen. Und einen Anspruch hat nur, wer zum Zeitpunkt des Erhalts der ersten AHV- oder IV-Rente und in den zehn Jahren davor nicht mehr als 10% seines Vermögens verbraucht hat.
Unterstützung von Verwandten ist Vermögensverzicht