Franz Lischt, 48 Jahre alt, ist im Nebenerwerb Dirigent des Musikvereins seines Dorfes. Er erhält im Rahmen dieser Tätigkeit für die wöchentlichen Proben (zwei Stunden pro Woche) 80 Franken und für jeden öffentlichen Auftritt zusätzlich 200 Franken. Der Vorstand des Musikvereins fragt sich nun, ob der Verein Arbeitgeber ist und damit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Wann ein Verein zum Arbeitgeber wird
Der Verein wird zum Arbeitgeber, da er die Dienstleistung von Franz Lischt als Dirigent entgegennimmt und dafür den vereinbarten Lohn bezahlt. Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertrags- und des Sozialversicherungsrechts. Nimmt er diese Verantwortung nicht wahr, kann der Vorstand zur Rechenschaft gezogen werden. Deckt das Vereinsvermögen die Ausstände nicht und trifft den Vorstand ein Verschulden, können die Vorstandsmitglieder zur Zahlung verpflichtet werden. Der Arbeitsvertrag mit Franz Lischt muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Zu empfehlen ist aber die schriftliche Form, damit für beide Seiten ausreichend Klarheit besteht, obwohl viele Bestimmungen gesetzlich geregelt sind.
Arbeitgeberpflichten und Sozialversicherungen
Der Verein muss mit der (kantonalen) AHV-Ausgleichskasse die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge sowie die Beiträge an die (kantonale) Familienausgleichskasse abrechnen. Ebenso ist für Franz Lischt die obligatorische Unfallversicherung (Berufsunfall) abzuschliessen.
Da der Jahreslohn von Franz Lischt tiefer ist als die Eintrittsschwelle für die Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge (2022: 21510 Franken), besteht keine Versicherungspflicht.
Das Krankentaggeld ist eine Privatversicherung. Es besteht kein Obligatorium. Zu beachten ist aber die Lohnfortzahlungspflicht infolge Krankheit gemäss Obligationenrecht.
Was ist bei einem geringfügigen Lohn zu beachten?
Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen. Das gilt uneingeschränkt für Personen, die:
- in einem Privathaushalt (beitragsfrei bleiben aber Löhne bis zu 750 Franken pro Jahr und Arbeitgebendem an Jugendliche bis 25 Jahre); oder
- von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlohnt werden.
Ausserhalb dieser Branchen müssen keine Beiträge erhoben werden, wenn:
- der Lohn 2300 Franken pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt, und
- die arbeitnehmende Person die Beitragsentrichtung nicht verlangt.
Verein als Arbeitgeber