Ergibt sich bei Austritt ein Negativsaldo, darf dieser nicht zwingend vom Lohn in Abzug gebracht werden, es stellt sich die Frage nach dem Verschulden. Bei einem Gleitzeitmodell liegt es in der Kompetenz des Mitarbeitenden, den Gleitzeitsaldo zu überwachen. Gleicht er diesen bis zum Austritt nicht aus, erfolgt ein Lohnabzug (ohne Zuschlag). Hat jedoch der Arbeitgebende die Kündigung ausgesprochen oder ist der Negativsaldo wegen Unterlast entstanden, darf die Minuszeit nicht abgezogen werden. Im Zweifelsfall ist die Situation individuell zu beurteilen.
Bei Teilzeitmitarbeitenden empfiehlt es sich, Überstunden zusätzlich zu regeln. Der Mitarbeiter im 60%-Pensum hat eine Sollzeit von 24 Stunden pro Woche. Leistet er in einer Woche 30 Stunden, entspricht das sechs Überstunden, die gegebenenfalls mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen sind. Es ist jedoch möglich, die Differenz zur betriebsüblichen Sollzeit von vorliegend 40 Stunden vom Zuschlag auszunehmen (nebst der Möglichkeit, Überstundenzuschläge generell auszuschliessen).
Abrechnung mit den Sozialversicherungen
Seien es Mehrstunden oder Ferien – die finanzielle Abgeltung von Zeitguthaben gilt als massgebender Lohn und ist mit den Sozialversicherungen abzurechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auszahlung während der tatsächlichen Kompensation erfolgt oder bei Austritt.
Die Ferienansprüche sind grundsätzlich in der Periode abzurechnen, in der der Anspruch entsteht. Beim Monatslohn passiert dies automatisch, da er den Ferienanteil enthält. Beim Stundenlohn bedeutet das analog, dass der monatlich berechnete Zuschlag mit den Sozialversicherungen abzurechnen ist. Da die laufende Auszahlung jedoch unzulässig ist, sind die nicht bezogenen Ferien wieder vom Nettolohn in Abzug zu bringen und saldozuführen.
Dieser Mechanismus ist aufwendig, schwer nachzuvollziehen und unnötig, sofern die Ferien im gleichen Jahr bezogen und ausbezahlt werden. Wenn jedoch hohe Ferienausstände ins Folgejahr übertragen werden – was rechtlich ohnehin nur beschränkt zulässig ist –, sollten diese zum Jahresende abgerechnet werden. Ansonsten werden die Ansprüche nicht im korrekten Beitragsjahr auf dem individuellen Konto der Mitarbeitenden vermerkt, was im schlimmsten Fall zu Beitragslücken oder zu einem fehlerhaften Splitting führen kann.
Ausweis im Steuerlohnausweis
Reguläre Ferien fliessen in den abgerechneten Lohn und damit in die Ziffer 1 des Lohnausweises. Ausserordentliche Ferien- und Mehrstundenauszahlungen, insbesondere, wenn sie sich über mehrere Jahre kumuliert haben, sind in Ziffer 3 zu deklarieren.
Tipp
Prüfen Sie Arbeitsverträge und Personalreglemente sowie Weisungen zur Zeiterfassung. Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden einer Personengruppe gleich behandelt werden und das Handling für HR und Payroll nicht unnötig kompliziert ist. Bieten Sie rechtlich keine Angriffsfläche, das schont das Budget und die Nerven.
Zeit als Währung in der Lohnbuchhaltung