Lebenssituationen: Kurzarbeitsentschädigung nach Covid-19

Dienstag, 08. September 2020 - Kurt Häcki
Gestützt auf Art. 114 der Bundesverfassung erlässt der Bund Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. Der Beitritt zur Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmende obligatorisch. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Mit dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung hat der Bund diese Vorgabe für Arbeitnehmende seit 1984 gelöst. Eine Lösung für Selbständigerwerbende steht noch aus. Angebote von Privatversiche-rungen verschwanden wegen Erfolglosigkeit vom Versicherungsmarkt. Während der Dauer der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus hatten direkt und indirekt betroffene Selbständigerwerbende Anspruch auf eine ­Covid-Entschädigung.

Ziel der Kurzarbeitsentschädigung

Mit der Einführung von Kurzarbeit sollen ­vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgeglichen und Arbeitsplätze erhalten werden. Die Kurzarbeitsentschädigung bietet dem Arbeitgebenden eine Alternative zu drohenden Entlassungen. Der Arbeitgebende spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how) und behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte. Die Vorteile für die Arbeitnehmenden sind die Vermeidung von Arbeitslosigkeit und die Bewahrung des sozialen Schutzes innerhalb des Arbeitsverhältnisses.

Der Weg zur Kurzarbeitsentschädigung

Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung

Der Antrag muss vom Arbeitgebenden mit dem ordentlichen Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» bei der kantonalen Amtsstelle (je nach Kanton: KIGA/AWA: siehe Links) geltend gemacht werden. Die kantonale Amtsstelle entscheidet über die Bewilligung von Kurzarbeit mit einer einsprachefähigen Verfügung. Diese beinhaltet den Beginn und die Dauer der Kurzarbeit.

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch hat (wieder) der eingeschränkte Kreis der Arbeitnehmenden. Die Ausweitung der anspruchsberechtigten Personen wegen Covid-19 gilt mit einer Ausnahme (Inhaber einer AG oder GmbH, die in der eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten) nicht mehr. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben auch Grenzgänger. Wie immer endet der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.

Abrechnung von Kurzarbeits­entschädigung und deren Umfang

Sobald der Voranmeldung von Kurzarbeit stattgegeben wurde, muss der Arbeitgebende seiner Arbeitslosenkasse innert dreier Monate folgende Unterlagen (Formulare) einreichen:

  • Abrechnung von Kurzarbeit
  • Kopie der Voranmeldung von Kurzarbeit (da der Arbeitgeber irgendeine im Kanton tätige Arbeitslosenkasse wählen kann)
  • Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden (Pro Kalendermonat muss der zuständigen Arbeitslosenkasse der Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden eingereicht werden)
  • Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden zur Kurzarbeit
  • Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs (zurzeit nicht notwendig)
  • Lohnlisten

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des Monatslohns bis maximal 12'350 Franken. Angesammelte Überstunden werden bis zum 31. Dezember 2021 nicht angerechnet, ebensowenig Einkommen aus Zwischenverdienst. Die Entschädigung umfasst ­zusätzlich die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. Die Höchstbezugsdauer wird ab 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 auf 18 Monate verlängert.

Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung

Die Arbeitslosenkasse vergütet (sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) dem Arbeitgebenden die Kurzarbeitsentschädigung in der Regel innerhalb eines Monats (nach Einreichen der Formulare/Unterlagen).

Pflichten des Arbeitgebenden

Die Arbeitgebenden müssen den betroffenen Arbeitnehmenden die Kurzarbeitsentschädigung am ordentlichen Zahltagstermin vorschiessen. Sie müssen einerseits die Karenztage selber finanzieren und andererseits die vollen gesetzlichen und vertraglichen Beiträge an die Sozialversicherungen abrechnen.

 

Covid-19-Sonderregelungen

Die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ­(Covid-19) gehören der Vergangenheit an. Sie betrafen öffentlich zugängliche Einrichtungen (Firmen), die für das Publikum geschlossen werden mussten. In der Verordnung 2. vom 13. März 2020 war folgende Geltungsdauer vorgesehen: so lange wie nötig, höchstens jedoch sechs Monate ab Inkrafttreten. Der Bundesrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.

Betroffene Firmen konnten für einen grösseren Kreis von Arbeitnehmenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung stellen, und zwar für folgende Gruppen:

  • Mitarbeitende Ehegatten der Arbeitgebenden (vom 1.3. bis 31.5.2020)
  • Personen*, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsträgers die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgebend beeinflussen können sowie ihre Ehegatten (vom 1.3. bis 31.5.2020)
  • temporär angestellte Personen (vom 1.3. bis 31.8.2020)
  • Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Arbeitnehmende auf Abruf haben Anspruch, sofern sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet im Unternehmen arbeiten. Der Anspruch wird auf der Basis des besseren Durchschnitts der letzten 6 oder 12 Monate vor dem Beginn der Kurzarbeit berechnet.
  • Lehrlinge (vom 1.3. bis 31.5.2020)
  • Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen Arbeitsausfall erleiden und weiterhin Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen (vom 1.3. bis 31.8.2020).

Die Entschädigungspauschale (für eine Vollzeitstelle) betrug für den mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebenden, für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsträgers die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgebend beeinflussen können sowie ihre Ehegatten, 3320 Franken pro Monat.

Die Arbeitgebenden konnten für die Lohnzahlung am ordentlichen Zahltagstermin von ihrer Arbeitslosenkasse eine Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.

* Inhaber einer AG oder GmbH, die in der eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten, erhalten bis zum 16. September 2020 (anstelle der KAE) eine Corona-Entschädigung (Gleichbehandlung wie die indirekt von den Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffene Selbständigerwerbenden), da sie ab 1. Juni 2020 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr haben: Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse.

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