In seinem Urteil vom 17. November 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat die entsprechenden Grundlagen geschaffen, damit die Arbeitslosenkassen die Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2022 urteilskonform abwickeln können.