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Die SBB müssen einen gekündigten Kundenbegleiter mit drei Monatslöhnen entschädigen. Sie hatten die Entlassung unzureichend begründet, wie das Bundesverwaltungsgericht festhielt.
Die SBB hatten dem Mann zuvor seine Funktion als Zugbegleiter wegen psychischer Unzulänglichkeiten entzogen. Während seiner Ausbildung erhielt er 2020 wegen mangelnder Motivation eine Kündigungsandrohung. Er hatte einer Reisenden eine persönliche Nachricht geschickt und daraufhin ihre Handy-Nummer erhalten. Er arbeitete in der Folge als Kundenbegleiter weiter.
Im Januar 2021 beschwerte sich eine Kollegin über ihn, weil er die Schutzmaske im Zug und auf dem Perron nicht trug. Nach einer internen Ermittlung entliessen ihn die SBB auf Ende August 2021 im ordentlichen Kündigungsverfahren. Der Gekündigte wehrte sich und verlangte Wiedereinstellung oder drei Monatslöhne als Entschädigung.
In seinem Urteil hält das Bundesverwaltungsgericht fest, die SBB hätten die Entlassung einzig mit dem Schutzmasken-Vorfall begründet. Mehrere Mitarbeitende hätten sich in der Sache gemeldet und unterschiedliche Versionen des Geschehens geliefert. Der Betroffene selbst gab demnach an, die Maske zum Trinken oder für ein Bonbon abgenommen zu haben. Er habe Halsschmerzen gehabt. Da ein Verstoss gegen die Covid-19-Verordnung über das Maskentragen formell nicht erwiesen ist, ist eine Kündigung gemäss dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerechtfertigt. Eine Wiedereinstellung ist indessen auch nicht machbar. Deshalb erhält der Mann die geforderte Entschädigung. (sda)
Bundesverwaltungsgericht spricht SBB-Angestelltem Entschädigung zu