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Wer als Sportlerin oder Trainer bei einem Verein des Breitensports angestellt ist, untersteht künftig erst ab einem bestimmten Jahreseinkommen der obligatorischen Unfallversicherung. Ziel ist eine finanzielle Entlastung der Vereine des Breitensports.
In der Schweiz müssen gemäss dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) alle Arbeitnehmenden gegen Unfälle versichert werden. Die Suche nach einem Unfallversicherer gestaltet sich laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) für Breitensportvereine aber teilweise schwierig, dies wegen des gesteigerten Verletzungsrisikos und der hohen Kosten bei einem Unfall. Aufgrund dessen hat der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verabschiedet. Die Änderung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Künftig müssen Sportvereine Sportler sowie Trainerinnen, die ein jährliches Einkommen von zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente (2023: 9800 Franken) nicht überschreiten, nicht mehr obligatorisch gegen Unfälle versichern. Ein allfälliger Unfall wird von der Nichtberufsunfallversicherung des Hauptarbeitgebers oder via Unfalldeckung bei der Krankenkasse abgedeckt.
Diese Ausnahmeregelung gilt, wenn in den genannten Funktionen keine Person ein höheres Einkommen erzielt. Sobald der Betrag von 9800 Franken von einer Person überschritten wird, müssen alle Personen, die in den bezeichneten Tätigkeiten arbeiten, versichert werden. Für alle anderen Arbeitnehmenden wie Servicepersonal oder Reinigungsfachkräfte ändert sich nichts; sie unterstehen in jedem Fall der Versicherungspflicht gemäss UVG.
Vereine des Breitensports werden bei der Unfallversicherung finanziell entlastet