AHV
Auf den 1. Januar 2021 wurden die AHV/IV-Renten erhöht (Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung). Eine neuerliche Erhöhung wird erst für 2023 geprüft.
Für im Jahr 2022 neu entstehende AHV/IV-Renten hat der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren bestimmt, faktisch geht es um «Nullkommanichts». Der Durchschnitt der Jahreseinkommen für Männer mit Jahrgang 1957 (erster IK-Eintrag 1978) sind es 1.052%; für Frauen mit Jahrgang 1958 (erster IK-Eintrag 1979) noch 1.040%. Nachher fällt der Aufwertungsfaktor jedes Jahr weiter ab und erreicht ab Jahrgang 1962 (1. IK-Eintrag 1983) 1%.
Die AHV-Reform ist im Parlament in der Schlussphase; Referenden sind bereits angekündigt. Mit einem Ja in der Volksabstimmung wäre mit einem Inkrafttreten im Jahr 2024 zu rechnen.
IV
Auf den 1. Januar 2022 tritt die 7. IV-Revision in Kraft. Es geht um die Weiterentwicklung der IV-Eingliederung, das Etablieren eines «stufenlosen» Rentensystems und einheitliche Regelungen in Bezug auf Abklärungen und medizinische Gutachten für alle Sozialversicherungen (deshalb ist dies im ATSG zu regeln: kleine Revision per 1. Januar 2022). In Penso 06/21 wurde ausführlich über die IV-Revision berichtet.
Die Weiterentwicklung der IV bringt Verbesserungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit psychischen Problemen:
• Kinder mit Geburtsgebrechen: engere Begleitung und Steuerung
• Jugendliche: gezielte Unterstützung des Übergangs ins Erwerbsleben
• Psychisch Beeinträchtigte: Ausbau von Beratung und Begleitung
• Verbesserte Koordination der Akteure
Der Unfallschutz erstreckt sich neu auf die gesamte Dauer der Eingliederungsmassnahmen und wird vereinheitlicht, ohne dass dem Unternehmen dadurch Nachteile entstehen. Die Versicherung erfolgt über die Suva – analog zur Versicherung der Personen, die Taggelder der ALV beziehen.
Versicherte, deren IV-Rente aufgehoben wird, haben neu Anspruch auf 180 ausserordentliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die ersten 90 gehen zulasten der ALV, die Kosten für die allenfalls erforderlichen weiteren 90 Taggelder übernimmt die IV.
Neu informieren die IV-Stellen die Arztpersonen über ihre Resultate sowie über die Schritte, die für die Patientinnen und Patienten vorgesehen oder mit ihnen vereinbart wurden. Dasselbe gilt umgekehrt. Dieser Datenaustausch ist neu im Gesetz verankert. Die IV-Stellen können so gezielt Beurteilungen der Arztpersonen einholen, ob geplante Massnahmen erfolgversprechend sind. Andererseits sind die Arztpersonen dank der Informationen der IV besser in der Lage, ihre Patientinnen und Patienten während Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen.
Das IV-Rentensystem wird verfeinert («stufenloses» Rentensystem). Nach wie vor besteht erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% Anspruch auf eine IV-Rente und ab einem von 70% wird eine ganze Rente ausgerichtet.
Versicherte mit einem Invaliditätsgrad von 40% erhalten einen Anteil von 25% der ganzen Rente. Je zusätzlichem Invaliditätsgrad erhöht sich der Rentenanteil um 2.5 %; dies bis zum Invaliditätsgrad von 50%. Mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der Rentenanteil dem Invaliditätsgrad.
Zur Festsetzung des Invaliditätsgrads ist immer eine Statusbestimmung (erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig) vorzunehmen. Das revidierte IVG und die entsprechende Verordnung enthalten die einschlägigen (präzisierten) Bestimmungen.
Diese feinere Rentenabstufung greift für Versicherte, die ab Januar 2022 neu eine IV-Rente erhalten. Für bisherige IV-Rentnerinnen und -Rentner gelten für die Überführung ins neue Recht Übergangsbestimmungen. Für Versicherte mit einer Viertels-, halben oder Dreiviertelsrente, die 2022 55-jährig oder älter sind, ändert nichts. Für Jüngere werden die IV-Renten angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad um mehr als 5% verändert. Für Versicherte ab Jahrgang 1992 (30- bis 54-Jährige) greift dabei eine Besitzstandsregelung. Die IV-Renten von Versicherten unter Jahrgang 1992 werden bis 2031 ins neue Recht überführt.
ATSG
Auf den 1. Januar 2021 ist die 1. ATSG-Revision in Kraft getreten. Im Zusammenhang mit der IV-Reform erfolgen per 1. Januar 2022 weitere Änderungen:
Die Bestimmungen betreffend Revision von Invalidenrenten (auch ausserhalb der 1. Säule) wurden angepasst: Die IV-Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad eines IV-Rentners sich um mindestens 5 Prozentpunkte ändert oder sich auf 100% erhöht.
In Bezug auf die Missbrauchsbekämpfung wird neu dekliniert: Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungsbehörden des Bunds, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigt Leistungen bezieht, können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung sowie der betroffenen Vorsorgeeinrichtung darüber informieren.
Im Zusammenhang mit der IV-Reform wurden endlich die Abklärungsverfahren und Mitwirkungsrechte bei Gutachten angepasst. Da diese Regelungen auch ausserhalb der IV von Bedeutung sind, wurden sie ins ATSG implementiert:
• Zwischenverfügung, wenn die versicherte Person und der Sozialversicherer sich bezüglich der sachverständigen Person uneinig sind.
• Bidisziplinäre Gutachten – ebenfalls nur noch zugelassene Gutachterstellen und Vergaben nach dem Zufallsprinzip.
• Medizinische Sachverständige müssen bundesrechtliche Anforderungen erfüllen.
• Tonaufnahmen der Interviews und Aktenführung sind Pflicht.
• Es werden öffentlich zugängliche Listen betreffend Gutachterzuteilung geführt.
EO
Um die Mehraufwendungen durch den Vaterschafts- und den Betreuungsurlaub schultern zu können, wurde per 1. Januar 2021 der EO-Beitragssatz von 0.45 auf 0.5% erhöht. Auf 2022 zeichnen sich seitens EO keine Veränderungen ab. Ein allfälliger Adoptionsurlaub dürfte, wenn überhaupt, frühestens auf 2023 in Kraft treten.
EL
Auf den 1. Januar 2021 trat die Reform der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Kraft. Für Personen, die schon vor 2021 EL bezogen haben, gilt für die Überführung ins neue Recht eine Übergangsfrist bis Ende 2023. Solange müssen die Berechnungen nach altem und neuem Recht erfolgen; das für die Betroffenen bessere Resultat gilt. Ab 2024 sind sämtliche Dossiers ausschliesslich nach neuem Recht zu führen.
ÜL
Auf den 1. Juli 2021 wurden die Überbrückungsleistungen (ÜL) für ab Alter 60 ausgesteuerte Arbeitslose – als elfte Sozialversicherung – eingeführt. Der Vollzug erfolgt über die Durchführungsstellen für Ergänzungsleistungen (erste Erfahrungen im Artikel Koch/Bürgi, Seite 8).
Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
- in dem Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden;
- mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mind. 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens drei Viertel der maximalen AHV-Vollrente (2021/22 21510 Franken) erzielt haben (oder entsprechende Erziehungs-/Betreuungsgutschriften der AHV);
- über ein Reinvermögen von weniger als 50000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100000 Franken (Ehepaare) verfügen.
Der Bezug einer IV-Rente oder der (mögliche) Vorbezug der AHV-Rente schliessen den Bezug von ÜL aus. Diese neue Sozialversicherung muss sich erst etablieren, bevor Anpassungen erfolgen können.
ALV
Im Zusammenhang mit Corona ist es bei den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen im Verlauf des Jahrs 2021 zu stetigen Änderungen gekommen.
Dessen ungeachtet ist auf 1. Juli 2021 eine kleine ALV-Reform in Kraft getreten: Arbeitslose können sich neu online im RAV anmelden:
Die Arbeitsvermittlung in der Wohngemeinde wurde abgeschafft, zuständig ist einzig die vom Kanton bezeichnete Amtsstelle (meist heisst sie RAV). Es wurde die Zugangsplattform ALVIsV für elektronische Dienstleistungen etabliert sowie eine für die öffentliche Arbeitsvermittlung.
Für Mitarbeitende in Kurzarbeit wurden die «Stempelkontrolle» und der Zwang zum Zwischenverdienst abgeschafft. Dasselbe gilt in Bezug auf die Schlechtwetterentschädigung.
Auch die Begrifflichkeiten wurden geklärt. Das Seco führt die Ausgleichsstelle der ALV. Die Ausgleichsstelle ist verantwortlich für den Vollzug der ALV. Der Ausdruck Seco wird im Gesetz durch Ausgleichsstelle der ALV ersetzt.
Abgesehen von coronabedingten Anpassungen sind für 2022 keine Neuerungen gemeldet worden.
BVG
Auf 2022 sind keine grossen Neuerungen zu vermelden. Der Mindestzinssatz für die Altersguthaben der aktiven Versicherten wurde auf 1% belassen. Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die im Jahr 2018 entstanden sind, sind 2022 erstmals der Teuerung anzupassen, was in der obligatorischen Vorsorge eine Erhöhung um 0.3% bedingt. Falls sie noch nie angepasst wurden, sind entsprechende Renten aus dem Jahr 2012 um 0.1% zu erhöhen.
Die BVG-Reform geht nach der Herbstsession an den Nationalrat als Erstrat.
UV
Im Jahr 2021 hat es in der obligatorischen Unfallversicherung (UV) keine Änderungen gegeben. Auf den 1. Januar 2022 erhält die Suva einen neuen (fünften) Geschäftszweig, die Unfallversicherung für Personen in Eingliederungsmassnahmen der IV.
MV
Der höchstversicherte Jahresverdienst der Militärversicherung (MV) beträgt 2021/22 pro Jahr 156560 Franken.
KV
Erstmals seit Jahren erfährt die mittlere Krankenversicherungsprämie keine Steigerung, sondern für viele Personengruppen eine kleine Senkung.
FamZ
In Bezug auf die Familienzulagen sind keine systemrelevanten Änderungen angekündigt worden. In einigen Kantonen dürften sich die Ansätze betreffend Kinder- und Ausbildungszulagen erhöhen. «Arten und Ansätze der Familienzulagen» werden Ende Jahr pro 2022 vom BSV vorgestellt.