Attraktivität steigern mit grosszügiger Unfallversicherung

Donnerstag, 25. Juli 2024 - Michael Kurt
Arbeitnehmende sind obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Um den Mitarbeitenden noch bessere Absicherungen zu bieten und sich von ­anderen Arbeitgebenden abzuheben, kann das ­Unternehmen mit Zusatzversi­cherungen über den gesetzlichen Leistungsumfang hinausgehen.

In Zeiten von Fachkräftemangel und einem damit verbundenen Arbeitnehmendenmarkt wird die Attraktivität von Arbeitgebenden je länger, je wichtiger. Arbeitnehmende, die auf der Suche nach einem neuen Job sind, können häufig ihren neuen Arbeitgebenden und den dazugehörigen Job auswählen. Da kommt die Attraktivität des Arbeitgebenden ins Spiel. Häufig genannte Vorteile des Arbeitgebenden sind ein moderner Arbeitsplatz und moderne EDV, Förderung von Aus- und Weiterbildungen und die Möglichkeit von Homeoffice. Damit heben sich Arbeitgebende heute nur noch unwesentlich voneinander ab. Weiter an Wichtigkeit gewinnen werden Fringe Benefits wie eine grosszügige berufliche Vorsorge, die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall sowie weiterführende Deckungen bei einem Unfall.

Gute gesetzliche Leistungen durch Zusatzversicherung aufwerten

Arbeitnehmende sind durch den Arbeitgebenden obligatorisch gegen Unfälle zu versichern. So sind sämtliche Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden sind auch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert. Der Leistungsumfang in der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG ist klar beschrieben und eingegrenzt (siehe Artikel Schneider). So sind die Heilungskosten in der allgemeinen Abteilung im Spital, Taggeldleistungen und eine Invalidenrente in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes (bis zum UVG-Höchstlohn von aktuell 148200 Franken), eine Integritätsentschädigung oder Hinterlassenenrenten die wichtigsten versicherten Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung.

Die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung können durch den Arbeitgebenden mittels einer freiwilligen Unfallzusatzversicherung (UVGZ) erweitert werden. Diese wird bei einem privaten Versicherer und auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) abgeschlossen. Welche Leistungen können abgeschlossen werden, und welchen Stellenwert können diese beim Employer Branding respektive als Fringe Benefit haben?

Heilungskosten

Zusätzlich zur Kostenvergütung für Behandlungen in der allgemeinen Abteilung im Spital kann die Behandlung in der halbprivaten oder privaten Abteilung versichert werden. Zudem werden zum Beispiel gewisse komplementärmedizinische Behandlungen, verordnete Haushaltshilfen und nicht von der obligatorischen Unfallversicherung übernommene Medikamente sowie weitere Heilungskosten vergütet.

Diese zusätzliche Deckung ist ein grosser Mehrwert für die Arbeitnehmenden, und eignet sich hervorragend für ein erfolg­reiches Employer Branding und wird in der Praxis häufig gesehen.

Taggeldleistungen

Zusätzlich zum Unfalltaggeld in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes (bis zum UVG-Höchstlohn von aktuell 148200 Franken) ab dem dritten Tag nach dem Unfall können folgende Leistungen versichert werden:

  • 10 oder 20% des versicherten Verdienstes (bis zum UVG-Höchstlohn)
  • 80 bis 100% des versicherten Verdienstes über dem UVG-Höchstlohn
  • Tage 1 und 2 nach dem Unfall (Wartefrist)


Da auf Taggeldern keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, würde ein Taggeld in der Höhe von 100% des versicherten Verdienstes zu einer Ersatzleistung führen, die höher als der bisherige Nettolohn ist. Die zusätzliche Abdeckung durch Taggelder unterhalb der UVG-Lohngrenze verhindert kurzfristige finanzielle Lücken und ist ein Mehrwert, der die schon guten Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung perfektioniert. Die Abdeckung des Taggelds über der UVG-Lohngrenze schliesst bei hohen Löhnen eine Deckungslücke in der obligatorischen Unfallversicherung und ist ein Must-have.

Lohnnachgenuss gemäss Art. 338 Abs. 2 OR

Beim Tod eines Arbeitnehmenden mit einer Unterstützungspflicht zugunsten von Hinterlassenen muss der Arbeitgebende diesen je nach Dienstalter einen oder zwei Monatslöhne auszahlen. Diese Verpflichtung kann er mittels Zusatzdeckung absichern oder ist teilweise bereits automatisch durch die Versicherungsbedingungen gewährleistet. Da diese Zusatzdeckung aber nur eine gesetzliche Leistung versichert, kann sie nicht als Fringe Benefit angesehen werden und ist deshalb aus Sicht des Employer Branding kein Mehrwert für die Arbeitnehmenden, wohl jedoch für die Arbeitgebenden.

Invalidenrente

In der obligatorischen Unfallversicherung sind Lohnanteile bis 148200 Franken sehr gut versichert (80% des versicherten Verdienstes). Die darüberliegenden Lohnanteile sind aber nicht versichert. Diese können über die Unfallzusatzversicherung in der gleichen Höhe abgedeckt werden. Aber Achtung: Diese Lohnanteile sind teilweise in der beruflichen Vorsorge bereits versichert. Eine genaue Abklärung hilft, eine Doppelversicherung zu vermeiden. Ob die zusätzliche Invalidenrente über die Unfallzusatzversicherung oder über die berufliche Vorsorge versichert ist: Sie hilft, eine Vorsorgelücke zu schliessen, und ist ein grosser Pluspunkt beim Employer Branding von Arbeitnehmenden mit hohen Löhnen.

Invaliditätskapital

Im Rahmen der freiwilligen Unfallzusatzversicherung kann der Arbeitgebende zugunsten der Arbeitnehmenden ein Invaliditätskapital versichern. Der Invaliditätsgrad wird in Anlehnung an die Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung bemessen. Dieser entspricht somit dem Prozentsatz der erlittenen Körperschädigung und nicht dem Invaliditätsgrad für die Rentenbemessung der Invalidenversicherung. Es können drei verschiede Leistungsstufen versichert werden:

  • Leistungsstufe 1: 100% Progression
  • Leistungsstufe 2: 225% Progression
  • Leistungsstufe 3: 350% Progression

Aus einer Tabelle in den Versicherungsbedingungen kann je nach Invaliditätsgrad und Leistungsstufe der Prozentsatz der Leistungshöhe abgelesen werden. Dieser wird dann mit der vereinbarten Versicherungssumme multipliziert. Als Versicherungssumme wird in der Regel ein Mehrfaches des AHV-Jahreslohns vereinbart. Dieses Kapital, das zusätzlich zu allfälligen Renten ausbezahlt wird, hilft Unfallopfern, grosse Zusatzausgaben zu finanzieren. Diese Deckung ist ein weiterer Pluspunkt, aber in der Praxis eher selten gesehen.

Hinterlassenenrenten

In der obligatorischen Unfallversicherung sind Lohnanteile bis 148200 Franken sehr gut versichert (40% für Witwen/Witwer und 15% für Halbwaisen des versicherten Verdienstes). Die darüberliegenden Lohnanteile sind aber nicht versichert. Diese können über die Unfallzusatzversicherung in der gleichen Höhe abgedeckt werden. Aber Achtung, hier gilt wie für die zusätzliche Invalidenrente: Diese Lohnanteile sind teilweise in der beruflichen Vorsorge bereits versichert. Ob über die Unfallzusatzversicherung oder in der beruflichen Vorsorge versichert: Sie hilft, eine Vorsorgelücke zu schliessen, und ist ein grosser Pluspunkt beim Employer Branding von Arbeitnehmenden mit hohen Löhnen.

Todesfallkapital

Im Rahmen der freiwilligen Unfallzusatzversicherung kann der Arbeitgebende zugunsten der Arbeitnehmenden ein Todesfallkapital versichern. Als Versicherungssumme wird in der Regel ein Mehrfaches des AHV-Jahreslohns vereinbart. Dieses Kapital, das zusätzlich zu allfälligen Renten ausbezahlt wird, hilft Hinterlassenen, grosse Zusatzausgaben zu finanzieren. Diese Deckung ist ein weiterer Pluspunkt, aber in der Praxis eher selten gesehen.

Sonderrisiko/Differenzdeckung

In der obligatorischen Unfallversicherung können Versicherungsleistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn diese grobfahrlässig oder durch das Eingehen eines Wagnisses herbeigeführt werden (siehe Artikel Gehring). In der Unfallzusatzversicherung kann die Übernahme dieser gekürzten oder verweigerten Leistungen abgedeckt werden.

Eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen kann bei den Betroffenen zu grossen finanziellen Schwierigkeiten führen. Deshalb ist diese zusätzliche Deckung ein Mehrwert für die Arbeitnehmenden und eignet sich für ein erfolgreiches Employer Branding. Diese zusätzliche Deckung wird in der Praxis sehr häufig gesehen.

Überentschädigungsgrenze

Die Leistungen aus der Unfallzusatzversicherung werden mit den Leistungen der anderen Sozialversicherungen koordiniert. Die Überentschädigungsgrenze beim Taggeld entspricht 100% des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Bei Renten beträgt die Überentschädigungsgrenze 90% des versicherten Verdienstes. Anders als Taggelder oder Rentenleistungen werden Invaliditäts- oder Todesfallkapitalien in der Regel als sogenannte Summenversicherung vereinbart und deshalb nicht mit anderen Leistungen koordiniert. Sie werden dementsprechend zusätzlich zu anderen Leistungen ausbezahlt.

Um einen optimalen Versicherungsschutz und somit eine Unter- oder Überversicherung zu verhindern, empfiehlt es sich, die Deckungen von einem unabhängigen Profi – z.B. einem qualifizierten SIBA-Broker – analysieren zu lassen.

Fazit

Leistungen aus einer Unfallzusatzversicherung eignen sich zusammen mit anderen zusätzlichen überobligatorischen (Sozialversicherungs-)Leistungen des Arbeitgebenden, die kurz- und auch langfristige finanzielle Sicherheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Somit zahlen diese Leistungen auf das Employer Branding ein.

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