Fokus Koordination
Die Sozialversicherungen decken unterschiedliche Risiken. Damit die Versicherungen optimal ineinandergreifen, werden sie koordiniert.
Das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) regelt seit 2008 die Grundzüge der Koordination. In der Praxis zeigen sich vielfältige Abweichungen und Ergänzungen, die einzuhalten sind.
Robert Hurst umschreibt im zweiten Teil seines Buchs «Recht und Koordination» die verschiedenen Koordinationsmethoden: Exklusivität, Priorität, beschränkte Kumulation, Komplementarität, volle Kumulation, Kausalitätsausscheidung und Abgrenzung der Versicherungsdeckung (siehe auch Artikel Bollier, Seite 40). Im Buch von Ueli Kieser «Leistungskoordination im Sozialversicherungsrecht» findet sich eine systematische, detaillierte Darstellung der Koordinationsproblematik, so auch zum Thema Vorleistungspflicht (intra-, inter- und extrasystemische Koordination). Wer sich an praktischen Beispielen orientieren will, kann das Buch «Sozialversicherungen in der Schweiz» zu Rate ziehen (zu allen Büchern siehe Kasten Literaturhinweise).
Eine erwerbstätige Mutter hat nach der Geburt während maximal 98 Tagen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. In dieser Zeit besteht kein Anspruch der Mutter auf Kinderzulagen. Der Kindsvater muss den Anspruch bei seiner Familienausgleichskasse geltend machen. Dies gilt auch, wenn die Mutter vorher schon für eine oder mehrere Kinder Zulagen bei ihrer Familienausgleichskasse bezogen hat. Nach Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung ist die Anspruchskonkurrenz (bezieht der Vater oder die Mutter) neu zu klären.
Hätte die Mutter bis zur Geburt Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung gehabt, dann würde die Mutterschaftsentschädigung während der maximal 98 Kalendertage die Taggelder der Arbeitslosenversicherung ablösen, wobei für die Taggeldhöhe ein Besitzstand gilt (keine Kürzung auf den Maximalbetrag der Mutterschaftsentschädigung).
Nimmt die Mutter innerhalb der 98 Tage eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auf, entfällt unverzüglich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Für Parlamentarierinnen ist eine Gesetzesänderung in Diskussion.
Die eidgenössischen Räte haben im Frühling 2022 dem Bundesrat zudem den Auftrag erteilt, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, damit zukünftig eine selbständigerwerbende Mutter während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf eine Betriebszulage hat, analog der Lösung bei der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende.
Muss eine anspruchsberechtigte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezieht, eine Dienstpflicht erfüllen (gilt nicht für die Dauer der Rekrutenschule und der Beförderungsdienste), die Anspruch auf Leistungen der Erwerbsersatzordnung gibt, dann geht der Anspruch der Erwerbsersatzordnung demjenigen auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor. Ist die Höhe des Taggelds der Erwerbsersatzordnung höher als das Taggeld der Arbeitslosenversicherung, dann wird das Taggeld der Erwerbsersatzordnung nicht gekürzt. Ist das Taggeld der Erwerbsersatzordnung hingegen tiefer als dasjenige der Arbeitslosenversicherung, dann ergänzt die Arbeitslosenversicherung die Differenz.
Ein allfälliger Anspruch auf Kinderzulagen wird während der Dauer der Dienstleistung nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung vergütet.
Ist eine anspruchsberechtigte Person längerfristig krank oder verunfallt und bezieht sie Familienzulagen, dann richtet die Familienausgleichskasse die Zulagen für den Laufmonat plus maximal die nächsten drei Monate aus. Nach dem Bezugsende muss der andere Elternteil den Anspruch auf Familienzulagen bei seiner Familienausgleichskasse geltend machen.
Bezieht die versicherte Person Taggelder der Unfallversicherung, dann wird bei der Berechnung des Taggelds die Höhe der Familienzulagen ebenfalls eingerechnet. Von der Unfallversicherung werden (als Folge davon) keine Kinderzulagen ausgerichtet.
Werden Taggelder einer Krankenversicherung bezogen, dann richtet sich deren Höhe nach den vertraglichen Bestimmungen (Privatversicherung).
Recht und Koordination. Lehrmittel zur Vorbereitung auf die Berufsprüfung für Sozialversicherungsfachleute. Hurst, Robert. Informationsstelle AHV/IV. 2021. 192 Seiten. 38.00 CHF. ISBN 978-3-033-06 615-1
Leistungskoordination im Sozialversicherungsrecht. Kieser, Ueli. DIKE-Verlag. 2007. 208 Seiten. 68.00 CHF. ISBN 978-3-03751-018-6
Sozialversicherungen in der Schweiz. Häcki, Kurt. Informationsstelle AHV/IV. 2021, 364 Seiten. 50.00 CHF. ISBN 978-3-033-06 883-4
Leitfaden schweizerische Sozialversicherung. Bollier, Gertrud. hrm4you.ch. 17. Auflage, 2022, 1024 Seiten. 139.00 CHF.
Die Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wird aufgrund der massgebenden Beitrags-/Versicherungsjahre sowie des durchschnittlichen Einkommens (inkl. allfällige Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften) sowie des IV-Grads berechnet. Die Höhe der Invalidenrente geht allen Invalidenrenten aus anderen Sozialversicherungen vor.
War die Person der beruflichen Vorsorge unterstellt, dann wird die Höhe der Invalidenrente mindestens nach den Mindestbestimmungen des BVG berechnet. Die Leistungen der IV werden bei der Überentschädigungsgrenze angerechnet. Die Grenze beträgt 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Im Pensionskassenreglement können weitergehende Bestimmungen für die Berechnung der Invalidenrente festgehalten sein, zum Beispiel tieferer Koordinationsabzug für die Bestimmung des versicherten Verdienstes, höhere oder keine Obergrenze des versicherten Verdienstes.
Umfangreicher wird die Anrechnung, wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente die Folge eines Unfalls war und die versicherte Person der obligatorischen Unfallversicherung unterstand. Der Unfallversicherer richtet zusätzlich zur eidgenössischen Invalidenrente eine sogenannte Komplementärrente aus. Zusammen betragen die Invalidenrenten 90% des versicherten (UVG-)Lohns. Wiederum ist zu beachten, dass der versicherte Lohn beim UVG die Höhe der Familienzulagen umfasst. Da die Überentschädigungsgrenzen im UVG und im BVG verschieden definiert sind, muss die Pensionskasse auch bei einem Unfall eine eigene Überentschädigungsberechnung vornehmen.
Der Unfallversicherer richtet keine Kinderrenten aus. Hingegen kann der andere Elternteil den Anspruch auf Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse geltend machen.
Bei teilzeitarbeitenden Personen darf die Pensionskasse nur den Anteil des IV-Grads anrechnen, der aus dem Einkommensvergleich resultiert. Die IV-Stelle liefert dazu die detaillierten Angaben (siehe auch Artikel Gossmann/Pelletier).
Die Sozialversicherungen decken unterschiedliche Risiken. Damit die Versicherungen optimal ineinandergreifen, werden sie koordiniert.
Wenn Leistungen verschiedener Sozialversicherungen zusammentreffen, soll die betroffene Person schliesslich nicht mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben, als sie ohne die Gesundheitsschädigung gehabt hätte. Es geht um die Koordination, die Regelungen für das Zusammenspiel der Sozialversicherungen.
Eine andauernde ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit kann zu einer Invalidisierung führen. Die Lohnfortzahlungspflicht, die durch eine Krankentaggeldversicherung abgelöst werden kann, und der Leistungsbeginn der IV und der Pensionskasse stellen ein heikles Koordinationsproblem dar. Aufmerksamkeit ist angesagt.
Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten, kann kein weiterer mehr geltend gemacht werden. Die Ansprüche auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen schliessen einander aus.
Die Sozialversicherungen decken unterschiedliche Risiken. Damit die Versicherungen optimal ineinandergreifen, werden sie koordiniert. Das Handout zeigt kompakt die Funktionsweise der Koordination auf.
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