Familienzulagen Wer? Wie? Wo? Was?

Donnerstag, 07. April 2022 - Gertrud E. Bollier
In der Schweiz wird je Kind eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken pro Monat gewährt, die ab dem 16. Altersjahr von Ausbildungszulagen (250 Franken) abgelöst wird. Der Vollzug erfolgt über Familienausgleichskassen FAK.

In der Landwirtschaft sind die Familienzulagen seit 1953 bundesrechtlich geregelt. Dies betrifft Arbeitnehmende in der Landwirtschaft und selbständig erwerbende Landwirte. Sie erhalten 200 Franken Kinder- und 250 Franken Ausbildungszulagen. Wenn der Hof im Berggebiet liegt, liegen die Zulagen mit 220 respektive 270 Franken höher. Landwirtschaftliche Arbeitnehmende, die mit dem Ehepartner oder mindestens einem Kind im eigenen Haushalt leben, erhalten zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat und Familie.

Ausserhalb der Landwirtschaft hat es mit der bundesrechtlichen Gesetzgebung bis 2009 gedauert (siehe auch Artikel Gubser). Zuvor galten neben den kantonalen Familienzulagenordnungen dutzende verschiedene branchen-, betriebs- oder firmenmässige Regelungen, was in einigen familiären Konstellationen zu bizarren Situationen führte.

Die kantonalen Familienzulagengesetze haben sich in Bezug auf Art und Umfang der Leistungen erheblich unterschieden. Je weiter westlich die Kantone lagen, waren die Gesetze kulturell bedingt viel stärker ausgebaut als in der Ostschweiz, was einer einheitlichen Bundesgesetzgebung zuwiderlief. Der eidgenössische Kompromiss konnte in einem Rahmengesetz (FamZG) gefunden werden. Einheitlich geregelt sind der Kreis der anspruchsberechtigten Personen und die Anspruchskonkurrenz (pro Kind nur eine Zulage, siehe Kasten) sowie der Anspruch für Kinder im Ausland. Die Kantone haben einen Gestaltungsspielraum, indem sie höhere Ansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen gewähren können. Zudem können sie Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen und haben die Finanzierung zu regeln.

Anspruch

Unter den Anwendungsbereich des FamZG fallen in der AHV pflichtversicherte Personen:

  • Erwerbstätige (Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende) in nicht landwirtschaftlichen Berufen mit einem Jahreslohn ab 7170 Franken und
  • Nichterwerbstätige mit einem steuerbaren Einkommen von maximal 43 020 Franken pro Jahr.

Erwerbstätige mit einem Einkommen unter 7170 Franken gelten als Nichterwerbstätige. Dies gilt auch für arbeitslose Mütter mit Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (hier ohne Einkommensbeschränkung).

Vom Bezug ausgeschlossen sind Nichterwerbstätige, die bereits eine AHV-Rente oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen sowie solche mit entsprechenden Ehegatten.

Finanzierung durch Arbeitgebende

Die Finanzierung der Familienzulagen für Arbeitnehmende erfolgt ausschliesslich durch Beiträge der Arbeitgeber in Prozenten des AHV-pflichtigen Lohns. Einzig im Kanton Wallis sind Arbeitnehmende mit 0.3 Lohnprozenten an der Finanzierung mitbeteiligt. Selbständigerwerbende entrichten Beiträge auf
dem AHV-pflichtigen Reineinkommen; für Gutverdienende ist dieses auf 148200 Franken «gedeckelt». Die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist kantonal unterschiedlich geregelt.

Zuständige Familienausgleichskasse

Für die Durchführung des FamZG sind zugelassene Familienausgleichskassen (FAK) zuständig. Es handelt sich um kantonale FAK, solche die von AHV-Ausgleichskassen geführt werden, oder von den Kantonen anerkannte berufliche und zwischenberufliche FAK. Für Nichterwerbstätige ist die kantonale FAK am Wohnsitz zuständig.

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen den Sitz hat; bzw. für in Zweigniederlassungen beschäftigtes Personal am Sitz der Zweigniederlassung. Gewisse Berufsverbände haben eine gesamtschweizerisch tätige Familienausgleichskasse. Andernfalls wird die Buchhaltung komplizierter (zur Abrechnung siehe Artikel Affentranger).

Art und Umfang der Familienzulagen

Die Kinderzulage von mindestens 200 Franken pro Monat wird ab Geburtsmonat grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet. Für erwerbsunfähige Kinder wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet, wobei die anspruchsberechtigte Person den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit zu erbringen hat. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn das Kind sich aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und trotz medizinischer Behandlung während mindestens zwei Monaten keiner Ausbildung im Sinn der AHV (Art. 49ter II AHVV) widmen kann.

Die Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken pro Monat wird für Kinder ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung (frühestens ab dem 15. Altersjahr) bis zum Ende der Ausbildung, maximal aber bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet.

Die Kantone können höhere Ansätze sowie Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen.

Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen

Für Arbeitnehmende entsteht und erlischt der Anspruch mit dem Lohnanspruch. Unabhängig vom Arbeitspensum werden nur ganze Zulagen gewährt; Grundvoraussetzung ist ein Monatslohn von mindestens 597 Franken (bzw. 7170 Franken pro Kalenderjahr). Für Personen, die von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden, sind die Erwerbseinkommen zusammenzuzählen. Geltend machen muss sie der Arbeitgeber, der den höchsten Lohn auszahlt. Bei unregelmässigen Einsätzen, infolge derer nicht immer der Mindestlohn erreicht wird, kann beantragt werden, dass der zweitanspruchsberechtigte, festangestellte Elternteil die Kinder-/Ausbildungszulage bezieht.

Wer im Laufe eines Monats eine Stelle antritt oder verlässt, erhält pro Tag der Anstellung (ggf. inkl. Samstag/Sonntag) ein Dreissigstel (1/30) der monatlichen Zulage. Für Personen, die gleichzeitig selbständig und unselbständig erwerbstätig sind, ist die FAK des Arbeitgebers zuständig, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert und der Mindestlohn erreicht ist.

Der Anspruch auf Familienzulagen im Verhinderungsfall (Art. 324a OR) dauert – unabhängig von der Lohnfortzahlung – während des laufenden Monats und den drei folgenden Monaten an. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, wechselt die Bezugsberechtigung in der Regel zum anderen Elternteil. Bei Krankheit oder Unfall erlischt danach der Anspruch, wenn nur noch Taggeldzahlungen fliessen. Wenn zusätzlich AHV-pflichtiger Lohn von monatlich mindestens 597 Franken ausgerichtet wird, besteht weiterhin Anspruch auf Zulagen.

Wenn die Bezugsberechtigte verstirbt, besteht während des Todesmonats und drei folgenden Monaten weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Während des unbezahlten Urlaubs gelten analoge Bestimmungen, wobei im Kalenderjahr ein AHV-pflichtiger Lohn von mindestens 7170 Franken erzielt werden muss. Während des Mutterschaftsurlaubs besteht der Anspruch auf Familienzulagen während maximal 16 Wochen (gilt auch während ausserschulischer Jugendarbeit).

Anspruchsberechtigte Kinder

Zum Bezug von Familienzulagen berechtigen eigene Kinder (Kindsverhältnis gemäss ZGB). Anspruchsberechtigte, die Unterhaltsbeiträge leisten müssen, haben zusätzlich die Familienzulagen abzuliefern. Auch Geschwister oder Enkelkinder können einen Anspruch auslösen, wenn der/die Antragstellende im überwiegenden Mass für deren Unterhalt aufkommt. Falls das Kind nicht im selben Haushalt lebt, dürfen von dritter Seite höchstens 11472 Franken (maximale AHV-Waisenrente) eingehen.

Grundsätzlich besteht auch ein Anspruch für Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben. Allerdings gilt es hier die Anspruchskonkurrenz zu beachten: Nur wenn die nichterwerbstätige Kindsmutter das alleinige Sorgerecht hat, besteht für den Stiefvater ein Anspruch auf Familienzulagen. Pflegekinder können einen Anspruch auslösen, wenn sie unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung übernommen wurden.

Anspruchsberechtigung für Kinder im Ausland

Für Jugendliche, die zu Ausbildungszwecken im Ausland weilen, besteht während längstens fünf Jahren Anspruch auf Ausbildungszulagen; dies aber nur, wenn ihre Familie in der Schweiz lebt und sie im Ausland keinen festen Wohnsitz begründen.

Der Export von Kinder- und Ausbildungszulagen von in der Schweiz erwerbstätigen Elternteilen mit Kindern im Ausland ist nur für schweizerische Staatsangehörige und solche eines der 27 EU-Mitgliedsstaaten mit Familie im EU-Raum möglich (FZA). Analoges gilt im EFTA-Raum (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Falls der im Mitgliedsstaat mit den Kindern lebende und arbeitende Elternteil einen eigenen Anspruch auf Kindergeld hat, geht dessen Anspruch vor. Gegebenenfalls kommt es zu einer Differenzzahlung aus der Schweiz.

Für Entsandte (Expatriates) greift eine Sonderregelung, dies unabhängig von ihrer Nationalität; Voraussetzung ist das Fortbestehen der AHV-Beitragsleistungen. Ein allfälliger Anspruch im Beschäftigungsland geht vor. Wenn kein solcher besteht, werden die Kinder-/Ausbildungszulagen exportiert, dies allerdings kaufkraftbereinigt. Falls die Kinder in der Schweiz verbleiben, besteht Anspruch auf die ganze Zulage.

Pro Kind nur eine Zulage!

Haben mehrere Personen für dasselbe Kind Anspruch auf Familienzulagen, gilt nachfolgende Regelung der Anspruchskonkurrenz (Art. 7 FamZG). Der Anspruch richtet sich nach folgender Reihenfolge:

  • der erwerbstätigen Person;
  • der Person, die die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
  • der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte;
  • der Person, auf die die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
  • der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
  • der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Falls die Zulage für die zweitanspruchsberechtigte Person höher sein sollte, kann sie über ihren Arbeitgeber (von dessen Familienausgleichskasse) die Differenzzahlung geltend machen.

Arten und Ansätze der Familienzulagen:
www.bsv.admin.ch

Take Aways

  • Das Familienzulagengesetz (FamZG) sieht Kinder-, Ausbildungs-, Geburts- und Adoptionszulagen vor. Das Gesetz regelt auf nationaler Ebene die Mindesthöhe der Zulagen. Die Kantone können höhere Zulagen vorsehen.
  • Pro Kind gibt es nur eine Zulage (Anspruchskonkurrenz); wenn die Zulage des zweit-anspruchsberechtigten-Elternteils höher wäre, kann dieser eine Differenzzahlung geltend machen.
  • Die Durchführung erfolgt durch Familienausgleichskassen (FAK). Es gibt sowohl kantonale FAK als auch Verbandsausgleichskassen.

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