Invalidenrenten werden ausgehend vom vorherigen Beschäftigungsgrad berechnet. Ein Teilzeitpensum führt daher auch zu geringeren Rentenleistungen. Dies betrifft vorwiegend Frauen, da sie häufiger in Teilzeit arbeiten als Männer.
Die Sachleistungen (Heilbehandlung, Reha, Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel usw.) werden von allen in Betracht kommenden Sozialversicherungen unabhängig vom Beschäftigungsgrad/Erwerbseinkommen gewährt. Anders sieht es mit dem Taggeld aus. Dieses beträgt 80 % des letztversicherten Verdiensts – wobei grundsätzlich kein Obligatorium zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung besteht (Ausnahmen in GAV).
Wenn aus der Gesundheitsschädigung eine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit resultiert, gilt es deren ...