Trauer im Team
Gibt es einen richtigen oder falschen Umgang mit trauernden Teammitgliedern? Welche Erwartungen an die Führung gibt es bei Todesfällen im Team?
Wenn ein Ehepartner oder eine -partnerin stirbt, hat die verwitwete Person Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV. Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen muss bei der Ausgleichskasse geltend gemacht werden, bei der die verstorbene Person zuletzt Beiträge einbezahlt hat. Die Leistungsvoraussetzungen, den Leistungsumfang und das Vorgehen dazu beschreibt gut verständlich das Merkblatt der Infostelle AHV/IV (ahv-iv.ch/p/3.03.d).
Wie die AHV sieht das BVG Ehegattenrenten (Witwen- und Witwerrenten) sowie Waisenrenten für die Kinder der verstorbenen Person vor. Das BVG enthält zudem eine Begünstigtenordnung (Art. 20a BVG). Diese «Kann-Bestimmung» – die Pensionskassen können eine Begünstigtenordnung im Reglement aufnehmen, müssen das aber nicht – regelt, wer ausser den Ehegatten und den Kindern in welcher Reihenfolge von Hinterlassenenleistungen profitieren kann. In erster Linie betrifft dies Lebenspartner.
Damit ein Leistungsanspruch entstehen kann, muss die Begünstigung der Vorsorgeeinrichtung vor dem Ableben gemeldet worden sein. Diese Meldung muss in der Regel schriftlich erfolgen; viele Pensionskassen sehen dafür ein Formular vor. Zudem muss eine Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre gedauert haben.
Normalerweise melden die Arbeitgebenden den Tod der angestellten Person an die Pensionskasse. Diese nimmt dann mit den Hinterlassenen Kontakt auf. Andernfalls kann die hinterlassene Person den Anspruch gegenüber der Pensionskasse selbst geltend machen.
Ist die versicherte Person in Folge eines Unfalls verstorben, richtet auch die obligatorische Unfallversicherung Hinterlassenenleistungen an die Ehegatten und die Kinder aus. Die Witwe oder der Witwer erhalten 40% des versicherten Verdiensts, Vollwaisen 25% und Halbwaisen 15%. Geschiedene Ehegatten erhalten eine Hinterlassenenrente von 20%.
Wie bei der beruflichen Vorsorge melden die Arbeitgebenden den Tod der angestellten Person an die Unfallversicherung. Diese nimmt dann mit den Hinterlassenen Kontakt auf. Andernfalls kann die hinterlassene Person den Anspruch gegenüber der Unfallversicherung selbst geltend machen.
Hat die verstorbene Person freiwillig Einzahlungen in ein Säule-3a-Konto geleistet gehört das dort angesparte Kapital zur Erbmasse. Wurde eine Versicherung (3b) abgeschlossen, kann Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bestehen.
Neben den obligatorischen Sozialversicherungen besteht auch die Möglichkeit, dass die verstorbene Person private Versicherungen abgeschlossen hatte. Welche Leistungen (Rente oder Kapitalleistung) unter welchen Bedingungen ausgerichtet werden, ist der Versicherungspolice zu entnehmen.
Sollten die Leistungen aus den obligatorischen Versicherungen nicht ausreichen oder allenfalls kein Leistungsanspruch bestehen (keine Ehe, zu kurze Ehedauer, keine Meldung der Lebenspartnerschaft an die Pensionskasse), könnte die finanzielle Lage der Hinterlassenen angespannt sein. Allenfalls besteht im Unternehmen der verstorbenen oder der hinterlassenen Person ein Wohlfahrtsfonds, der (reglementarische) Leistungen für derartige Härtefälle vorsieht. Das können einmalige oder auch regelmässige Zahlungen sein.
Besteht nur ein kurzfristiger finanzieller Engpass, weil die Ansprüche bei den Sozialversicherungen erst noch geprüft werden müssen, kann die Firma Hand bieten – etwa mit einem zinslosen Darlehen. Dessen Rückzahlung kann für Arbeitgebende risikolos über zukünftigen Lohnabzug vereinbart werden.
Gibt es einen richtigen oder falschen Umgang mit trauernden Teammitgliedern? Welche Erwartungen an die Führung gibt es bei Todesfällen im Team?
Die Tabuthemen Krankheit und Tod erfordern von Personalverantwortlichen nicht nur kommunikatives Fingerspitzengefühl, sondern auch organisationspsychologischen Sachverstand.
An jedem Ort können zu jeder Zeit erschütternde Ereignisse eintreten – durch Unfälle, Suizide, Überfälle, Umweltkatastrophen. Dann ist schnelles Handeln gefragt, um mittelbar und unmittelbar Betroffenen psychologische Ersthilfe zu geben. Wie gehen Care-Teams in solchen Situationen vor?
Eine Erkrankung betrifft nicht nur den Körper. Auch die Psyche leidet. Die Forschungslage zeigt, dass sich persönliche Ressourcen wie psychische Stabilität und ein unterstützendes Umfeld positiv auf die Krankheitsbewältigung auswirken. Über Krankheit zu sprechen ist allerdings nicht so einfach.
Bewältigungsstrategie – dieser Begriff lässt an ein rationales, systematisches Vorgehen denken. Das Gegenteil kann der Fall sein. Dr. Waltraut Barnowski-Geiser hat dem in der Therapie bisher wenig beleuchteten Phänomen der Krankheitsscham ein berührendes und gleichzeitig aufklärendes Buch gewidmet. Im Gespräch erläutert sie, wie Scham wirkt.
Mitarbeitende mit schweren Krankheiten oder Todesfälle im Team oder dessen Umfeld können die Zusammenarbeit belasten. Das Handout gibt Tipps zur Vorbereitung und zur konkreten Unterstützung der Betroffenen.
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