Das elektronische Patientendossier ist laut Bundesrat ein wichtiges Instrument der Gesundheitsversorgung. Alle behandlungsrelevanten Informationen können darin abgelegt werden und sind jederzeit abrufbar. Damit könne es die Qualität und Sicherheit der medizinischen Behandlung deutlich erhöhen.
Im August 2021 hat der Bundesrat beschlossen, die Verbreitung und den Einsatz des EPD mit verschiedenen Massnahmen zu fördern und dazu das Gesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu überarbeiten. Um den Nutzen für die Bevölkerung und das Gesundheitssystem zu erhöhen, schlägt der Bundesrat eine umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) vor. Je einfacher und sicherer Gesundheitsdaten verfügbar seien, desto besser: Die Patienteninnen und Patienten haben jederzeit die Übersicht über ihre medizinischen Daten – von Laborwerten über den Operationsbericht bis zum Medikamentenrezept.
EPD auch in Arztpraxen und Apotheken
Bereits heute sind alle Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime verpflichtet, das EPD einzusetzen und alle behandlungsrelevanten Informationen darin einzutragen. In Zukunft soll das EPD entlang der gesamten Behandlungskette vorgeschrieben werden und auch die ambulanten Leistungserbringer wie Ärztinnen, Apotheker, Physiotherapeutinnen und Chiropraktoren umfassen. Sie müssen sich einem EPD-Anbieter anschliessen und Informationen zu Behandlungen mit den dafür relevanten Daten und Resultaten im EPD ablegen. Wie vom Parlament beschlossen, erfolgt die Ablage dezentral bei den dafür zertifizierten EPD-Anbietern, den sogenannten Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften. Es gibt derzeit acht solcher Anbieter.
Das EPD für alle – automatisch und kostenlos
Für alle Personen, die in der Schweiz wohnen und obligatorisch kranken- oder militärversichert sind, soll automatisch und kostenlos ein EPD eröffnet werden. Jede und jeder entscheidet anschliessend selber, welche Gesundheitsfachpersonen auf das Dossier Zugriff haben. Die Kantone sind zuständig, dass die Bevölkerung in ihrem Kantonsgebiet ein EPD erhält. Wer kein Dossier will, kann beim Kanton Widerspruch gegen die Eröffnung des EPD einlegen. Mit diesem Opt-Out-Modell soll die Verbreitung und Nutzung des EPD ausgeweitet und das EPD zu einem Pfeiler des Gesundheitssystems werden.
Strenge Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit
Sicherheit habe für den Bundesrat oberste Priorität. Datenschutz und Datensicherheit müssten beim EPD daher gewährleistet sein. Für das EPD gelten bereits heute die höchsten Sicherheitsstandards, die dank ihrer Verankerung im Gesetz auch rechtlich durchgesetzt werden können. Die EPD-Anbieter müssen strenge gesetzliche Anforderungen in technischen und organisatorischen Belangen erfüllen und die Sicherheit auch in der Anwendung durch die EPD-Nutzerinnen und -Nutzer gewährleisten.
Die Vernehmlassung zum Revisionsentwurf läuft bis zum 19. Oktober 2023.