Über(-)Regeln
Regeln, aber richtig. Kulturelle und arbeitsrechtliche Aspekte bei der Entwicklung von Reglements.
Regeln, aber richtig. Kulturelle und arbeitsrechtliche Aspekte bei der Entwicklung von Reglements.
Einen Auslandsbezug hat ein Arbeitsverhältnis etwa, wenn der Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der gewöhnliche Arbeitsort im Ausland zu verorten ist. Bei solchen internationalen Sachverhalten kann der Arbeitgeberin ein Gerichtsstand im Ausland drohen
Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft treten. So können Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Falle von Kurzarbeit die Ausbildung der Lernenden im Betrieb fortsetzen.
Die Stadt Winterthur hat einen Arbeiter zu Recht entlassen: Dass der Mann seine Arbeitskollegen wiederholt abschätzig als «Lutscher», «Knacknasen» und «Blondinchen« beschimpft habe, stelle ein «mangelhaftes Verhalten» dar.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bestmöglich vor physischen und psychischen Gesundheitsschäden zu schützen. Das gilt sowohl für Unfälle wie auch Krankheiten. Erfüllt der Arbeitgeber diese Pflicht nicht, kann der Arbeitnehmer diese anmahnen und letztlich die Arbeit niederlegen.
Ein 68-jähriger Mann ist vom Thurgauer Obergericht wegen Betrugs verurteilt worden. Er verschwieg bei der Anmeldung von Ergänzungsleistungen einen Grossteil seines Vermögens.
Bundesrätin Karin Keller-Sutter und der italienische Wirtschafts- und Finanzminister Giancarlo Giorgetti haben im Rahmen einer Videokonferenz eine Erklärung unterzeichnet. Demnach bleiben bis 25% Homeoffice ohne Folgen für den Grenzgänger-Status und die steuerliche Unterstellung.
Der Bundesrat lehnt einen Gesetzesentwurf für mehr Arbeitszeit-Flexibilität bei für Start-ups arbeitenden und finanziell an ihnen beteiligten Personen ab. Für ihn ist dieser von der Wirtschaftskommission des Nationalrats ausgearbeitete Entwurf unausgereift und nicht mehrheitstauglich.
Die Axa stellte einer teilinvaliden Frau auf den Zeitpunkt ihrer ordentlichen Pensionierung zu Unrecht Pflegeleistungen für eine Physiotherapie ein. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die Auslegung der entsprechenden Gesetzesbestimmung hat keine altersmässige Befristung dieser Leistung bei Teilinvalidität ergeben.
Obwohl sie in der Praxis eine grosse Bedeutung haben, regelt das Gesetz das Führen von Mitarbeitergesprächen nicht ausdrücklich. Bei Gesprächen mit schwierigem Inhalt stellt sich daher die Frage nach den gesetzlichen Leitplanken.
vps.epas | Postfach | CH-6002 Luzern | Tel. +41 41 317 07 07 | info@vps.epas.ch