Änderung des Arbeitsorts wegen Umzug des Unternehmens
Kann eine umzugswillige Arbeitgeberin von den Mitarbeitenden verlangen, die Arbeit künftig am neuen Ort zu erbringen? Und können daraus Ansprüche der Mitarbeitenden folgen?
Kann eine umzugswillige Arbeitgeberin von den Mitarbeitenden verlangen, die Arbeit künftig am neuen Ort zu erbringen? Und können daraus Ansprüche der Mitarbeitenden folgen?
Sozialhilfe darf bei fehlender Mitwirkung der betroffenen Person zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse nur mittels eines formellen, anfechtbaren Entscheids gestrichen werden. Wegen der einschneidenden Wirkung der Einstellung von Sozialhilfe darf dieser Schritt nicht formlos erfolgen, hat das Bundesgericht entschieden.
In den meisten Fällen wird der Vorwurf, am Arbeitsplatz gemobbt worden zu sein, im Zusammenhang mit einer behaupteten missbräuchlichen Entlassung vorgebracht. Es entspringt der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin, alle geeigneten und zumutbaren Massnahmen gegen das Mobbing zu unternehmen.
Das Versicherungsgericht Aargau hat der Sozialversicherung SVA Aargau einen Rüffel erteilt. Das Gericht hiess die Beschwerde einer Frau teilweise gut, der die SVA Aargau die Verbilligung der Krankenkassenprämie wegen eines angeblichen Konkubinats verweigerte.
Das Abkommen über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien sind am 17. Juli 2023 in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind ab dem 1. Januar 2024 anwendbar.
Auch wenn sich eine Person bei der Klärung eines Anspruchs auf eine IV-Rente querstellt, darf ihr die Sozialhilfe nicht völlig gestrichen werden. Damit würde das Grundrecht auf Nothilfe verletzt. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Mehrheit der Unternehmen lässt heute Arbeit im Homeoffice zu. Betrifft dies Grenzgänger, müssen neben der Sozialversicherungsunterstellung auch Auswirkungen auf die Steuerpflicht beachtet werden.
Die AHV-Reform bringt eine Reihe von Neuerungen, die auch aus arbeitsvertraglicher Sicht zu Handlungsbedarf führen können.
Die SBB müssen einen gekündigten Kundenbegleiter mit drei Monatslöhnen entschädigen. Sie hatten die Entlassung unzureichend begründet, wie das Bundesverwaltungsgericht festhielt.
Im Schweizer Sozialversicherungsrecht soll genauer definiert werden, wer als selbstständig erwerbend gilt. Beide Kammern haben eine entsprechende parlamentarische Initiative des Berner GLP-Nationalrats Jürg Grossen angenommen.
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