Auch IV-Rentenbezüger können Altersrente aufschieben

Mittwoch, 26. Juni 2024
Auch wer eine IV-Rente bezieht, kann den Bezug der Altersrente aufschieben. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Bundesrat hatte beim Erlass der anderslautenden Bestimmung in der AHV-Verordnung seine Befugnisse überschritten.

Bei der Einführung der Aufschubmöglichkeit der Altersrente im Jahr 1969 führte der Bundesrat in seiner Botschaft aus, dass gewisse bestehende Renten von dieser Flexibilisierung ausgeschlossen seien, um die verwaltungsmässigen Umtriebe in begrenzten Rahmen zu halten. In der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) legte die Landesregierung fest, dass bei einer IV-Rente der Bezug der AHV-Rente nicht aufgeschoben werden könne.

Dieser Ausschluss ist laut dem Bundesgericht nicht zulässig. Es sei nicht ersichtlich, welche erheblichen Umtriebe der blosse Umstand eines früheren IV-Renten-Bezugs beim Aufschub der Altersrente bewirken solle. Andere Ausnahmen seien nie ein Thema gewesen.

Verordnungsbestimmung darf nicht mehr angewendet werden

Es sei nicht zulässig, einer versicherten Person den Aufschub ihrer Altersrente und die damit verbundene Freiheit und Flexibilität zu versagen, was das primäre Ziel des Aufschubs gewesen sei. Die entsprechende Bestimmung in der AHV-Verordnung (AHVV) dürfe deshalb nicht mehr angewendet werden.

Inwiefern die nun nicht mehr anzuwendende Regelung gegen das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung verletzt, hat das Bundesgericht offen gelassen.

Urteil 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024

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