Die Versicherung vertrat den Standpunkt, dass der Versicherte aufgrund des Verhaltens seines Gegners habe erkennen müssen, dass die Situation eskalieren würde. Er habe sich durch sein eigenes Verhalten in eine Gefahrenzone begeben und dem Risiko ausgesetzt, verletzt zu werden.
In dem Urteil hat die erste sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts anerkannt, dass der Begriff des Raufhandels bei der Unfallversicherung weiter ausgelegt werden dürfe als im Strafrecht. Voraussetzung sei jedoch, dass der Betroffene die Gefahr habe erkennen können und dass ein Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden bestehe.
Zigarette geraucht
Am Tag des Vorfalls hatte der Beschwerdeführer seine Kinder in Begleitung der Lebensgefährtin zu seiner Ex-Frau zurückgebracht. Er hatte auf seinem früheren Parkplatz parkiert, die Kinder in den Fahrstuhl gesetzt und mit dem Hausmeister eine Zigarette geraucht. Der neue Freund der Ex-Frau öffnete derweil das Fenster und schrie hinaus, dass der Beschwerdeführer auf ihrem Parkplatz stehe. Dieser antwortete, dass er weggehen würde und parkierte das Auto um. Der Freund kam daraufhin aus dem Gebäude, beschimpfte den Beschwerdeführer als «Arschloch» und «Hurensohn» und rempelte ihn an.
Schlagstock eingesetzt
Der Hausmeister und die Lebensgefährtin intervenierten. Der Beschwerdeführer stellte sich daraufhin zwischen sie und den Freund. Dieser schlug den Beschwerdeführer mehrmals von hinten mit einem Schlagstock und trat auf ihn ein. Der Versicherte erlitt mehrere Prellungen an der Schulter, dem Schulterblatt, dem Handgelenk sowie am Steissbein. Wegen der Verletzungen war er vollständig arbeitsunfähig. Die Suva kürzte das Taggeld um die Hälfte. Sie begründete dies damit, dass der Mann bei einem Raufhandel verletzt worden sei. Der Freund wurde einige Monate später wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung verurteilt.
Für die Richter in Luzern ist die Auslegung der Suva und der Walliser Justiz nicht korrekt. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne nicht als Teilnahme an einem Raufhandel bezeichnet werden, auch nicht im weiteren Sinne. Den ersten Schlägen gegen ihn, als er seinem Gegner den Rücken zugewandt hatte, waren lediglich Beschimpfungen vorausgegangen.
Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, nicht vorhergesehen zu haben, dass die Auseinandersetzung in Gewalt umschlagen würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der versuchte, den Hausmeister und die Lebensgefährtin zu beruhigen, schien nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit führen zu müssen. (sda)
Urteil 8C_532/2021 vom 9.12.2021