Das kantonale Arbeitsamt hatte die Arbeitslose am 10. Dezember 2019 aufgefordert, sich per Internet bis am 12. Dezember für einen Assistenzjob bei einer Stiftung zu bewerben. Die Frau hatte den Link auf die Bewerbung aber schlecht kopiert. Als sie keine Antwort bekam, schickte sie eine Anfrage an das Portal LinkedIn, wo das Stellenangebot aufgeschaltet war.
Das Arbeitsamt vertrat die Auffassung, dass die Frau ihrer Beraterin von ihren Schwierigkeiten hätte berichten müssen. Ausserdem habe sie sich bei der Stiftung nicht telefonisch nach dem Job erkundigt, wie sie das bei anderen ausgeschriebenen Stellen, etwa bei Banken, gemacht habe.
Das Arbeitsamt befand deshalb, dass die Frau eine zumutbare Arbeit verweigert habe. Aus diesem Grund wurde ihr die Arbeitslosenentschädigung für 34 Tage gestrichen.
Erstes Versäumnis
Ein Genfer Gericht reduzierte die Sanktion im März 2021 auf 20 Tage. Es begründete dies damit, dass es sich um das erste Versäumnis der Arbeitslosen gehandelt habe. Diese habe sich bei der Arbeitssuche sonst stets sehr aktiv gezeigt und immer alle Pflichten erfüllt. Das Sozialversicherungsgericht in Luzern annullierte auf einen Rekurs des Seco hin den Entscheid des Genfer Gerichts. In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil unterstreicht es, dass die Ablehnung einer Arbeitsstelle eine schwere Verfehlung darstellt, die mit durchschnittlich 45 Tagen Sistierung der Arbeitslosenentschädigung geahndet wird.
Indem der Arbeitslosen eine Sanktion von nur 34 Tagen auferlegt worden sei, habe das kantonale Arbeitsamt bereits ausreichend berücksichtigt, dass sich die Frau in der Regel seriös um Arbeit bemüht habe. (sda)
Urteil 8C_313/2021 vom 3. August 2021