
Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
Einen Aspekt dieser besonderen Art von Arbeitsunfähigkeit hat das Bundesgericht geklärt. Doch gibt es noch weitere Aspekte, die zu berücksichtigen sind.
Mitte Juli 2019 hatte die ETH entschieden, zum ersten Mal in ihrer Geschichte eine Professorin zu entlassen. Die Professorin wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung und forderte gleichzeitig Schadensersatz und Genugtuung. Das Verfahren betreffend die Kündigung ist noch hängig. Jedoch hiess das BVG in seinem Urteil (Urteil A-3974/2020) eine Beschwerde der Professorin gut. Diese wehrte sich gegen eine Verfügung der ETH, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig sei für die Prüfung der Schadensersatzansprüche der Professorin.
Die Professorin fordert Schadensersatz in unbestimmter Höhe, sollte die Kündigung rechtskräftig werden. In diesem Fall bestünde der Schaden aus dem, was sie verdient und als Pensionskassenguthaben erlangt hätte, wäre sie bis zur Pension angestellt geblieben.
Dazu schulde ihr die ETH auch eine Genugtuung in Höhe von 100’000 Franken sowie die Erstattung der Anwaltskosten, die in der Administrativuntersuchung gegen die Professorin angefallen waren. (sda/he)
Einen Aspekt dieser besonderen Art von Arbeitsunfähigkeit hat das Bundesgericht geklärt. Doch gibt es noch weitere Aspekte, die zu berücksichtigen sind.
Die räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Arbeit ist heute ein Megatrend. Gleitzeitmodell, Jahresarbeitszeit, Coworking oder Homeoffice ermöglichen eine bessere Vereinbarung von Familie, Freizeit und Beruf. Teilzeitarbeit und unbezahlter Urlaub erlauben es, Familienzeit und spezielle Projekte in Verbindung mit einer Erwerbstätigkeit zu verfolgen.
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