Ehefrau von FZA-Grenzgänger hat keine abgeleitete Arbeitsberechtigung in der Schweiz

Donnerstag, 18. Juli 2024
Der nicht aus einem FZA-Vertragsstaat stammende Ehepartner einer Person, die den Status eines FZA-Grenzgängers geniesst, hat kein abgeleitetes Recht, selber als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu dürfen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der thailändischen Ehefrau eines französischen Grenzgängers ab.

Die aus Thailand stammende Frau und ihr französischer Ehemann leben zusammen in Frankreich. Der Mann verfügt seit 2011 über eine Bewilligung, um als Grenzgänger in der Schweiz zu arbeiten. Die zuständige Behörde des Kantons Genf wies das Gesuch der Ehefrau um Erteilung einer Grenzgängerbewilligung 2022 ab. Das erstinstanzliche kantonale Gericht gab der Frau 2022 Recht und bejahte einen aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) abgeleiteten Anspruch auf eine Grenzgängerbewilligung, um wie ihr Ehemann in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Genfer Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf Beschwerde des Staatssekretariats für Migration wieder auf.

Familiennachzug, aber kein Recht auf Arbeit als Grenzgänger

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Ehefrau in seiner öffentlichen Beratung vom 12. Juli 2024 ab. Eine Auslegung des FZA und der diesbezüglichen Rechtsprechung ergibt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Grenzgängerstatus ihres Manns keinen Anspruch ableiten kann, ebenfalls als Grenzgängerin in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen. Das FZA verfolgt als Ziel den freien Personenverkehr. Ehepartner und Kinder von Bürgerinnen und Bürgern eines FZA-Vertragsstaats haben gemäss dem FZA unabhängig ihrer Nationalität das Recht, zusammen mit dieser Person in einem FZA-Staat zu wohnen und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Bestimmungen des FZA über den Familiennachzug bezwecken, Bürgerinnen und Bürgern eines FZA-Vertragsstaats im Land ihres Aufenthalts ein tatsächlich gelebtes Familienleben zu ermöglichen.

Das FZA zielt damit nicht darauf ab, einem Drittstaatsangehörigen ein vom Anspruch seines Ehepartners abgeleitetes Recht einzuräumen, selber als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu dürfen.

Urteil 2C_158/2023 vom 12. Juli 2024

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