Fokus Kündigung
Damit Kündigungen so reibungslos wie möglich verlaufen, müssen sie juristisch korrekt sein und angemessen kommuniziert werden. Wie das geht, klären unsere Experten im Fokus.
Eine Angestellte eines Waadtländer Verkehrsbetriebsunternehmens war 2016 entlassen und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden. Die Betroffene klagte in der Folge gegen die Arbeitgeberin wegen missbräuchlicher Kündigung. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung von 25000 Franken. Die Steuerverwaltung des Kantons Waadt entschied 2020, dass die Entschädigung als Einkommen zu versteuern sei. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt entschied dagegen 2021, dass die 25000 Franken kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen würden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung ab. In seiner Mitteilung führt das Bundesgericht aus, dass der Arbeitgeber gemäss Obligationenrecht (OR) bei missbräuchlicher Kündigung bis zu sechs Monatslöhne als Entschädigung auszurichten hat (Art. 336a OR). Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgehen, dass die Entschädigung vom Arbeitgeber in Anerkennung einer missbräuchlichen Entlassung geleistet wurde. Gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gehört die Zahlung einer Genugtuung zu den steuerfreien Einkünften. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die gemäss Art. 336a OR ausgerichtete Entschädigung in vollem Umfang als steuerfreie Genugtuungszahlung zu erachten ist. Die Entschädigung dient dem Zweck, den Arbeitnehmer für das Unrecht zu entschädigen, dass er durch die missbräuchliche Entlassung erfahren hat. Daran ändert nichts, dass die Zahlung darüber hinaus dazu dient, das Verhalten des Arbeitgebers zu sanktionieren.
Damit Kündigungen so reibungslos wie möglich verlaufen, müssen sie juristisch korrekt sein und angemessen kommuniziert werden. Wie das geht, klären unsere Experten im Fokus.
Wer seine Stelle freiwillig kündigt, eine Mitschuld an der Kündigung trägt oder eine Auflösungsvereinbarung eingeht, dem drohen Einstelltage in der Arbeitslosenentschädigung.
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