Einen Auslandsbezug hat ein Arbeitsverhältnis etwa, wenn der Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der gewöhnliche Arbeitsort im Ausland zu verorten ist. Bei solchen internationalen Sachverhalten kann der Arbeitgeberin ein Gerichtsstand im Ausland drohen
Geht es um Arbeitsverhältnisse ohne Auslandsbezug, birgt der Gerichtsstand kaum Probleme. Massgebend bei solchen «Binnen-Sachverhalten» ist die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO). Darin sind für arbeitsrechtliche Klagen mehrere Gerichtsstände vorgesehen, die alternativ zur Verfügung stehen. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder das Gericht am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Ein weiterer alternativer Gerichtsstand kann zudem am Ort einer ...