Gerichtsentscheid: Gemeinnützige Arbeit statt Busse nur bei Arbeitsfähigkeit

Mittwoch, 16. Februar 2022
Seine Bussen und Geldstrafen wollte ein mehrfach Verurteilter mit gemeinnütziger Arbeit ableisten: Weil er gesundheitlich bedingt gar nicht in der Lage dazu ist, stellt das zuständige Amt nun zurecht wieder Rechnungen, urteilte das Zürcher Verwaltungsgericht.

Der Mann hatte mit dem Amt für Justiz und Wiedereingliederung vereinbart, dass er seine diversen Bussen und Geldstrafen im Rahmen von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgelten könne. Während des Vollzugs kamen weitere Verurteilungen dazu. Die Zahl der Arbeitsstunden erhöhte sich auf insgesamt 536.

Auf viele Einsatzstunden kam der Mann dann aber nicht. Er war von Beginn an wiederholt über mehrere Wochen nicht in der Lage, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Ein Zeugnis des Zentrums für Abhängigkeitskrankheiten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich attestierte ihm vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

 

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Auf den Willen kommt es nicht an

Das Amt änderte daraufhin die Vollzugsart; anstelle von gemeinnütziger Arbeit soll der Verurteilte seine Bussen und Geldstrafen nun doch wieder bezahlen. Er wolle doch arbeiten, hielt der Mann in einer Beschwerde entgegen. Auf seinen Willen kommt es aber nicht an: Im ersten Jahr habe er lediglich 44.25 Stunden gearbeitet, heisst es im noch nicht rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts. 491.75 Stunden seien damit noch offen gewesen. Der Mann hatte zudem geltend gemacht, dass er sich einem erneuten Vollzug nicht gewachsen fühle. Bei einem letzten Gefängnisaufenthalt sei er durch einen Mithäftling bedroht worden. Auch sein Gesundheitszustand dürfte sich hinter Gittern verschlechtern.

Dass die gemeinnützige Arbeit beendet werde, habe nur zur Folge, dass der Mann die ihm auferlegten Bussen und Geldstrafen zu bezahlen habe, urteilte Gericht. Nur wenn er diese Forderungen nicht erfülle, stünde allenfalls der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an. Erst dann würde sich die Frage stellen, ob dem Mann ein Gefängnisaufenthalt zuzumuten sei. (sda)

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