Die Frau meldete sich am 6. April vergangenen Jahres zum Bezug einer Erwerbsausfalls-Entschädigung auf der Basis der entsprechenden Covid-19-Verordnung an. Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch der Selbständigen. Sie begründete den Entscheid damit, dass die Masseurin 2019 weniger als 10000 Franken Einkommen erzielt habe.
Das Einkommen bestimmte die Ausgleichskasse aufgrund der von ihr ausgestellten Akontorechnung vom 30. Januar 2019 für die von der Masseurin zu entrichtenden AHV-Beiträge. Zudem stellte die Kasse fest, dass die Frau die Einkommensgrenze von 10000 Franken im Jahr 2018 nicht erreicht habe, wie die definitive Beitragsveranlagung vom August 2020 zeige.
Das Aargauer Versicherungsgericht hob den Entscheid der Ausgleichskasse auf Beschwerde der Betroffenen hin auf. Die Kasse hatte ihren Entscheid auf ein Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen gestützt. Dieses besagt, Anpassungen von Akontorechnungen nach dem 17. März 2020 seien nicht zu berücksichtigen.
Unzulässige Begrenzung
Die ist nicht zulässig, entschied das Aargauer Versicherungsgericht. Und das Bundesgericht stützt diese Sicht. Eine solche zeitliche Begrenzung sei in der Covid-Verordnung nicht vorgesehen, und könne von der Verwaltung nicht in der Form einer Weisung eingeführt werden.
Bestehe der Verdacht, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliege, müsse die Ausgleichskasse von einer versicherten Person verlangen, das gemeldete, höhere Einkommen näher zu erklären. Dies gilt gemäss Bundesgericht unabhängig von einem Gesuch für einen Corona-Erwerbsersatz.
Die Ausgleichskasse hatte die Akontobeiträge nach dem Gesuch der Masseurin angepasst. Wie das Bundesgericht ausführt, gehe aus den Akten nicht hervor, dass die Kasse von einem missbräuchlichen Verhalten ausgegangen sei. Ausserdem sei 2018 zunächst ein selbständiges Einkommen von Null veranlagt worden. Dieses passte die Kassen später an. Gleich sei man für das Jahr 2019 verfahren. (Urteil 9C_53/2021 vom 30.6.2021) (sda)