Grenzgängerabkommen mit Italien ist in Kraft getreten

Donnerstag, 20. Juli 2023
Das Abkommen über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien sind am 17. Juli 2023 in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind ab dem 1. Januar 2024 anwendbar.

Das neue Grenzgängerabkommen ersetzt die bisherige Vereinbarung aus dem Jahr 1974. Es verbessert die aktuelle Regelung der Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern deutlich und trägt zum Erhalt der guten bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Ländern bei.

Schweiz behält 80% der Quellensteuer

Mit dem neuen Abkommen behält die Schweiz 80% der regulären Quellensteuer auf dem Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die neu in der Schweiz arbeiten. Die neuen Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden auch in Italien ordentlich besteuert, wobei eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Als «neue» Grenzgängerinnen beziehungsweise Grenzgänger gelten Personen, die ab dem 17. Juli 2023 in den Arbeitsmarkt eintreten.

Übergangsregelung für Grenzgänger, die vor Inkrafttreten in der Schweiz arbeiteten

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 17. Juli 2023 in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis arbeiten oder gearbeitet haben, gilt eine Übergangsregelung. Diese Personen werden weiterhin ausschliesslich in der Schweiz besteuert, wobei die Schweiz den italienischen Grenzgemeinden bis zum Ende des Steuerjahres 2033 einen finanziellen Ausgleich in der Höhe von 40% der in der Schweiz erhobenen Quellensteuer entrichtet.

Als Folge des Inkrafttretens des Grenzgängerabkommens hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer in Bezug auf die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien angepasst. Die Änderungen treten per 1. Januar 2024 in Kraft.

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