In der zweiten Hälfte 2022 fanden Gespräche zwischen der Schweiz und Frankreich statt, in die Kantonsvertreterinnen und -vertreter eng eingebunden waren. Sie resultierten in einer Vereinbarung über nachhaltige Steuerregelungen für das Homeoffice.
Homeoffice bis 40% ohne Einfluss auf Grenzgängerstatus
In Bezug auf die Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter die Vereinbarung fallen, die 1983 zwischen dem Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik getroffen worden war, einigten sich Frankreich und die Schweiz darauf, dass Telearbeit, die sich auf 40% der Arbeitszeit beschränkt, weder Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus, noch auf die damit verbundenen Einkommensbesteuerungsregelungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden hat. Die Bestimmungen werden im Zuge einer Verständigungsvereinbarung präzisiert, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat.
Bezüglich der anderen Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter die Regelungen des 1966 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fallen, wurde ebenfalls eine Vereinbarung über nachhaltige Regelungen getroffen, die in Form eines Nachtrags zur Änderung des Abkommens umgesetzt wird. Dieser sieht vor, dass die Besteuerung im Betriebsstättestaat des Arbeitgebers verbleibt, wenn die im Wohnsitzstaat ausgeübte Telearbeit nicht mehr als 40% der Arbeitszeit ausmacht. Die Bestimmungen des Nachtrags zum Abkommen sollen ab 1. Januar 2023 gelten. Das Inkrafttreten des Nachtrags hängt allerdings von dessen Unterzeichnung und der anschliessenden Ratifizierung durch die beiden Staaten ab.
Bis dahin haben sich Frankreich und die Schweiz darauf geeinigt, die Bestimmungen des Nachtrags bezüglich Homeoffice im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung anzuwenden. Wenn der Nachtrag bis zum 30. Juni 2023 unterzeichnet wird, kann die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Ratifizierungsprozesses bis spätestens zum 31. Dezember 2024 angewendet werden.
Mitteilung des Finanzdepartements