Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2001 hatte die Beschwerdeführerin über unerträgliche Schmerzen geklagt. Obwohl ihr behandelnder Arzt von einem ungeklärten Schmerzsyndrom sprach, gewährte die IV eine volle Rente sowie Zulagen für den Ehemann und die vier Kinder.
In den Jahren 2006 und 2009 wurden Revisionsverfahren durchgeführt. Jedes Mal antwortete die Frau, dass sich ihr Zustand nicht verändert habe. Im Jahr 2014 ging bei der IV eine anonyme Anzeige ein: Die Versicherte fahre Auto, bewege sich problemlos, passe auf ihren Enkel auf, mache den Haushalt und trage schwere Lasten. Zudem arbeite sie als selbstständige Versicherungsmaklerin.
Arbeit, Ferien und Feiertage
Bei erneuter Befragung wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Version: Sie habe starke Schmerzen und könne nicht arbeiten. Im Dezember 2014 erstattete die IV Strafanzeige und stellte die Leistungen ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Frau 664540 Franken erhalten. Die Ermittlungen ergaben, dass die angeblich behinderte Frau in der Maklerfirma ihres Manns als Prokuristin arbeitete. Sie machte auch Ferien auf den Malediven und in Dubai: Auf Videos ritt sie auf einem Kamel oder tanzte bei Festen der kosovarischen Gemeinschaft.
Urteil bestätigt, Strafe und Ausgleichsforderung aufgehoben
In seinem Urteil bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei, um nur einige Punkte zu nennen. Die 46-monatige Freiheitsstrafe, die 180 Tagessätze bedingte Geldstrafe und die Ausgleichsforderung der IV in Höhe von 570000 Franken hebt es hingegen auf. Laut der 2. Strafrechtsabteilung verstösst die Strafbemessung der St. Galler Justiz zum Nachteil der Verurteilten gegen das Recht. Auch die Ausgleichsforderung müsse überprüft werden, um eine doppelte Rückzahlung zu vermeiden.
Urteil 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024