Im konkreten Fall gewährte die Zürcher IV-Stelle einem Mann 2018 die Erhöhung des Assistenzbeitrags auf 24825 Franken pro Jahr. Mit diesem Beitrag kann ein IV-Bezüger eine Hilfsperson beschäftigen, die ihm bei der Bewältigung des Alltags zu Hause oder bei einer allfälligen Erwerbstätigkeit hilft.
Kürzung wegen Zusammenzug mit Hilfsperson
Als der Mann anderthalb Jahre später in den Kanton St. Gallen zog, teilte er der dortigen IV-Stelle mit, dass er nun mit seiner bisherigen Hilfsperson zusammen lebe. Die Stelle kürzte ihm daraufhin den Beitrag auf rund 19500 Franken pro Jahr. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die IV begründete ihren Entscheid damit, dass die Anwesenheit eines Erwachsenen im Haushalt des Begünstigten eine Kürzung des Assistenzbeitrags um ein Drittel rechtfertige. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde des Betroffenen gut. Es wies das Amt an, seine Berechnungen zu überprüfen und dabei die Synergien, die sich aus dem gemeinsamen Haushalt ergäben, ausser Acht zu lassen.
Keine wissenschaftliche Grundlage
Die St. Galler Richter waren der Ansicht, dass es keine statistische Grundlage für die pauschale Kürzung um ein Drittel gebe, wie sie vorliegend angewendet worden sei. Es handle sich um eine verwaltungstechnische Vereinfachung, die nichts mit der gesetzlich vorgeschriebenen konkreten Ermittlung des Unterstützungsbedarfs zu tun habe. Das Bundesgericht hält nun jedoch fest, dass die Berechnung des Assistenzbedarfs auf einem festgelegten Erfassungssystem beruhe, das seinerseits auf einen wissenschaftlichen Pilotversuch abstelle. Der Bedarf werde in jedem Fall im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung der Situation der begünstigten Person ermittelt. Man könne daher nicht von einer Pauschallösung sprechen.
Die Senkung des Assistenzbeitrags ist laut Bundesgericht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, liege aber im Rahmen der den Vollzugsbehörden eingeräumten Kompetenz. Die Reduktion erfolge aufgrund der Synergien, die sich aus einem Zusammenleben und der Aufgabenteilung ergeben würden. Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die Vorinstanz nicht festgestellt habe, inwiefern die Kürzung um ein Drittel zu hoch sei. Diese Praxis erscheine nicht willkürlich. Das Urteil der St. Galler Justiz wird daher aufgehoben und der Entscheid der IV-Stelle bestätigt.
Urteil 9C_536/2021 vom 19. Oktober 2022