Das Bundesgericht führt in einem Urteil aus, dass der Bundesrat in der vom 17. März bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung zum Erwerbsausfall zwei Kategorien von Berechtigten festgelegt habe. Es handle sich dabei um direkt betroffene Selbständigerwerbende, die wegen angeordneten Betriebsschliessungen oder Veranstaltungsverboten ihre Erwerbstätigkeit einstellen mussten. Für indirekt betroffene Selbständigerwerbende sei im Sinne einer Härtefallregelung ebenfalls eine Entschädigung vorgesehen worden, wenn diese Personen einen Einkommensausfall erlitten hätten. Diese Gruppe beschränkte sich jedoch auf jene Personen, deren AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 zwischen 10000 und 90000 Franken betragen hatte.
Zu hohes Einkommen
Im konkreten Fall gehörte eine Berner Ärztin zu den indirekt Betroffenen. Weil sie 2019 jedoch ein Einkommen von 165000 Franken erzielt hatte, wies die zuständige Ausgleichskasse ihren Antrag auf Entschädigung ab. Entgegen der Ansicht der Betroffenen war die Verordnung des Bundesrats nicht lückenhaft, schreibt das Bundesgericht. Die Regelung sei abschliessend. Der Bundesrat habe bewusst keine umfassende Abdeckung aller geforderten Entschädigungen mit A-fonds-perdu-Beiträgen vorgesehen.
Dies sei mit «Blick auf die Sicherstellung der finanziellen Nachhaltigkeit des Staatshaushalts» geschehen. Bei indirekt betroffenen Selbständigen mit hohem Einkommen dürfe davon ausgegangen werden, dass auch ein vorübergehender Erwerbsausfall die Existenz nicht gefährde.
Kredit zur Überbrückung
Selbst wenn dies nicht zuträfe, hätten sie einen Überbrückungskredit beziehen können. Damit würde auch die längerfristige Existenz dieser indirekt Betroffenen nicht gefährdet, weil ihnen die Rückzahlung der staatlichen Nothilfe nach der Pandemie wirtschaftlich zumutbar sei.
Die Ärztin kritisierte in ihre Beschwerde, dass die Einkommens-Obergrenze bei 90000 Franken willkürlich festgelegt worden sei. Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz bei, dass diese Limite über dem Median der Bruttolöhne in der Schweiz von knapp 80000 Franken liege und damit nach objektiven Kriterien bestimmt worden sei. (sda)
(Urteil 9C_132/2021 vom 15. September 2021)