Keine Inkonvenienz-Pauschalen bei regulären Sprechstunden

Dienstag, 16. Juli 2024
Walk-in-Praxen können für Konsultationen während der von ihnen angebotenen Öffnungszeiten keine Inkonvenienz-Pauschalen abrechnen. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer solchen Praxis in Winterthur entschieden. Die Pauschale decke die Unannehmlichkeiten von Ärzten ab, die gezwungen sind, ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit dringend Patienten zu behandeln.

Das Bundesgericht folgt mit diesem Urteil der Sicht des Branchenverbands Santésuisse, wie aus einer Medienmitteilung hervor geht. 25 Krankenversicherungen gelangten im Juli 2021 ans Schiedsgericht des Kantons Zürich und verlangten für die Zeit vom Juli 2016 bis Ende April 2021 eine Rückzahlung von rund 1.2 Mio. Franken. Das Schiedsgericht wies die Klage ab.

Öffnungszeiten sind reguläre Betriebszeiten

Das Bundesgericht hält nun fest, dass die Inkonvenienz-Pauschale während der regulären Sprechstundenzeiten nicht verrechnet werden darf. Wie Santésuisse vertrat, gelten die Konsultationen in Walk-in-Praxen auch am Abend und an Wochenenden als Teil des regulären Betriebs. Die publizierten Öffnungszeiten gelten somit als reguläre Betriebszeiten.

Der Fall geht nun zurück an die Vorinstanz. Sie muss den Umfang der Rückerstattung prüfen. Wie Santésuisse schreibt, wird dieses Geld in die Reserven der Krankenkassen fliessen, wovon wiederum die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler profitieren würden.

Urteil 9C_33/2024 vom 24. Juni 2024

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