Das Homeoffice von Grenzgängern kann, insbesondere im Bereich der Sozialversicherungen und in steuerlicher Hinsicht, beträchtliche Folgen haben, und zwar sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmenden, teilt der Schweizerische Arbeitgeberverband mit.
Aufgrund der ausserordentlichen Gesundheitslage in Zusammenhang mit Covid-19 haben sich die Schweiz und ihre europäischen Nachbarn auf die vorübergehende Aussetzung bestimmter Regeln geeinigt. Damit bleiben Grenzgänger, die im Homeoffice arbeiten, bis zum 30. Juni 2022 dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt.
Die Schweiz und ihre Nachbarstaaten haben sich zudem darauf geeinigt, dass Grenzgänger im Homeoffice arbeiten können, ohne dass sich dadurch die auf sie anwendbaren Steuerregeln ändern. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. März 2022.
Zurück zur Normalität
Nach Ablauf dieser Fristen findet erneut die ordentliche Gesetzgebung Anwendung, sowohl auf steuerlicher Ebene als auch auf jener der Sozialversicherungen. Je nachdem, welchen Anteil der Erwerbstätigkeit die betroffenen Mitarbeitenden im Homeoffice ausüben, kann diese Rückkehr zur Normalität eine Änderung der Sozialversicherungs- und Steuerunterstellung nach sich ziehen und wirft eine ganze Reihe rechtlicher Fragen auf.
Um diesbezüglich mehr Klarheit zu schaffen, haben die Wirtschaftsverbände der Romandie, d.h. die Gesamtheit der Handels- und Industriekammern der lateinischen Schweiz (CLCI), die Union des associations patronales genevoises (UAPG), die Fédération des entreprises romandes (FER Genf), der Groupement des entreprises multinationales (GEM) und der Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie (CP) zusammen mit der Antenne Romande des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) den «Leitfaden Grenzüberschreitendes Homeoffice» ausgearbeitet. Sie stellen diesen ihren mehreren tausend Mitgliederunternehmen zur Verfügung.
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Der Leitfaden geht auf die wichtigsten rechtlichen Fragen rund um das grenzüberschreitende Homeoffice ein. Er nennt die für die Arbeitgeber relevanten Risiken und enthält Empfehlungen für die Themenbereiche Sozialversicherungsunterstellung, steuerliche Aspekte, örtlich zuständiges Gericht, anwendbares Recht und Datenschutz.
Zur Vermeidung bestimmter im Leitfaden identifizierter Risiken empfehlen die Wirtschaftsverbände der Westschweiz:
- bei der Gewährung von Homeoffice grösste Vorsicht walten zu lassen, selbst wenn es sich nur um einen Tag handelt, da in Genf oder in den Kantonen ohne internationales Abkommen mit Frankreich (z.B. Freiburg) ansässige Arbeitgeber zur Einsetzung eines Steuervertreters in Frankreich gezwungen werden könnten;
- in allen übrigen Kantonen (Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn), die keine Quellensteuer bei Grenzgängern erheben, deren Arbeitsanteil im Homeoffice auf 20% des Arbeitspensums (d.h. ein Arbeitstag pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung) zu beschränken und die Problematik einer allfälligen Mehrfachtätigkeit zu beachten;
- die Homeoffice-Bedingungen schriftlich festzulegen, beispielsweise durch Abschluss einer Homeoffice-Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmenden.
«Leitfaden Grenzüberschreitendes Homeoffice»