Präzisierung zu Ausrichtung von Witwerrenten bei geschiedenen Männern

Montag, 30. Dezember 2024
Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zahlte einem geschiedenen Mann nach Erreichen der Volljährigkeit seiner Tochter im Februar 2022 zu Unrecht keine Witwerrente mehr aus. Die Kasse hielt sich bei ihrem Entscheid an eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen. Die Mutter der Teenagerin war im Jahr 2021 verstorben.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legte nach dem breit in den Medien thematisierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Oktober 2022 zum Fall eines Witwers eine Übergangsregelung fest. Diese gilt bis zum Inkrafttreten der nächsten Revision des AHV-Gesetzes. Die Renten von Witwern werden gemäss der Weisung nicht mehr eingestellt, wenn das jüngste Kind volljährig geworden ist. Bei einem geschiedenen Mann, dessen Ex-Frau verstorben ist und der aufgrund von gemeinsamen Kindern eine Witwerrente erhält, sollte die Rente gemäss Weisung bei Volljährigkeit des Kinds eingestellt werden.

Dies ist gemäss Bundesgericht nicht zulässig. Im noch geltenden AHV-Gesetz seien geschiedene Männer mit Kindern im Fall des Todes ihrer Ex-Frauen den Witwern bei der Entstehung und der Höhe eines Rentenanspruchs gleichgestellt worden. Soweit der Grund für die Aufhebung der Rente nach dem Urteil des EGMR bei den Witwern nicht mehr anwendbar sei, könne er auch bei einem geschiedenen Mann keine Rolle spielen.

Urteil 9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024

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