Schweizer Witwerrente vor der grossen Kammer des EGMR

Donnerstag, 17. Juni 2021
Die zweite Instanz des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg hat sich am 16. Juni 2021 mit dem Gesetz zur Schweizer Witwerrente befasst. Die kleine Kammer stellte im Oktober 2020 einen Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention fest. Die Schweiz beantragte deshalb die Behandlung durch die grosse Kammer.

Das Urteil der zweiten Instanz des EGMR folgt zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt. Der Fall betrifft einen heute 68-jährigen Mann aus dem Appenzell-Ausserrhoden. Dieser kümmerte sich nach dem tödlichen Unfall seiner Frau um die damals knapp zwei und vier Jahre alten Kinder. Als das jüngste Kind die Volljährigkeit erreichte, wurde dem Mann im Dezember 2010 die Witwerrente gestrichen. Er war damals 57 Jahre alt und hatte sich 16 Jahre lang um seine Kinder gekümmert.

Das AHV-Gesetz sieht die Aufhebung der Rente bei Witwern explizit so vor. Bei Frauen besteht auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder ein Anspruch auf Witwenrente. Der beschränkte Witwerrenten-Anspruch in der Schweiz basiert auf der Überlegung, dass der Ehemann für den Lebensunterhalt der Frau aufkommt. War diese über Jahre für die Versorgung der Kinder zuständig, wird ihr nicht zugemutet, wieder Tritt in der Erwerbswelt finden zu müssen.

«Nicht zeitgemäss»

Diese Grundüberlegung entspricht gemäss der ersten Instanz des EGMR nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Die Konvention sei ein «lebendiges Instrument», mit dem die Umstände unter dem aktuellen Blickwinkel behandelt werden müssten. Es gebe keine haltbaren Gründe, weshalb es einem 57-jährigen Mann, der über lange Zeit nicht mehr erwerbstätig war, leichter fallen solle eine Stelle zu finden, als einer Frau. Der Gerichtshof stellte im Oktober deshalb fest, dass die Schweiz mit ihrer Gesetzgebung gegen das Diskriminierungsverbot von Artikel 14 der EMRK in Verbindung mit Artikel 8 verstosse. Dieser garantiert ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Rente habe einen konkreten Einfluss auf die Gestaltung des Familienlebens, und stehe jedem einzelnen zu. (sda)

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