Unzureichende Korrekturmöglichkeiten bei IV-Bemessung

Dienstag, 23. Juli 2024
Die von Anfang 2022 bis Ende 2023 gültige Verordnung zur Bemessung des Invaliditätsgrads anhand von statistisch ermittelten Tabellenlöhnen ist teilweise bundesrechtswidrig. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Grund dafür sind die unzureichenden Korrekturmöglichkeiten der Tabellenlöhne im Einzelfall.

Im konkreten Fall wurde die Arbeitsfähigkeit eines Bauhilfsarbeiters auf 50% geschätzt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt berechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen von 33000 Franken. Das kantonale Gericht machte einen Abzug von 15% vom so genannten LSE-Tabellenlohn, der aufgrund der zweijährlichen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik festgelegt wird.

Mit dem Abzug berücksichtigte das Gericht die Aspekte wie Teilzeitarbeit und Aufenthaltskategorie, was zu einem Invalideneinkommen von 28000 Franken führte. Im Vergleich zum angenommenen Lohn von 68640 Franken ohne Gesundheitsschaden, resultierte ein Invaliditätsgrad von 59%. Das Bundesamt für Sozialversicherungen argumentierte in seiner Beschwerde, laut den Bestimmungen der Verordnung der Invalidenversicherung (IVV) sei ein Abzug von maximal 10% zulässig.

Keine Änderung beabsichtigt

Das Bundesgericht hält fest, dass der vom Bundesrat in der Verordnung festgelegte maximale Korrekturabzug vor Bundesrecht nicht standhalte. Insbesondere aus den Materialien zur Anpassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ergebe sich, dass diesbezüglich auf Verordnungsebene im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts übernommen werden und die Ermittlung des Invaliditätsgrads grundsätzlich unverändert bleiben sollte.

Der Bundesrat als Verordnungsgeber habe indessen einen anderen Weg gewählt. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf die Umsetzung des angepassten IVG in der IVV wohl andere Erwartungen gehegt. Soweit aufgrund der Umstände eines konkreten Falls ein Bedarf bestehe, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, sei deshalb ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen, die weitergehende Möglichkeiten vorsehe.

Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024

Artikel teilen


Jederzeit top informiert!

Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Folgen sie uns auf