Entgegen der vorinstanzlichen Sicht des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt handelt es sich bei den genannten Leistungen nicht um Familienzulagen, die gemäss der AHV-Verordnung beitragsbefreit sind. Dies schreibt das Bundesgericht in einem Urteil.
Als Familienzulagen würden insbesondere Haushaltszulagen gelten, deren Betrag fix und unabhängig von der Höhe des Salärs sei. Beim USB würden die Subventionen hingegen nur bis zu einem bestimmten Haushaltseinkommen geleistet und wenn eine Bedürfnisabklärung im Einzelfall deren Notwendigkeit ergebe.
Bei den Familienzulagen kennt kein Kanton eine an das Haushaltseinkommen gebundene Lösung, schreibt das Bundesgericht in seinen Erwägungen. Hinzu komme, dass die Betreuungs-Subventionen des USB zwar eine finanzielle Entlastung zum Ziel hätten, wie die Familienzulagen auch.
Dabei sei jedoch zu beachten, dass diese Subventionen darüber hinaus einen Anreiz bei der Personalrekrutierung darstellten und bei der Bindung der Angestellten an den Betrieb eine Rolle spielten. Die Subventionen gehen gemäss Bundesgericht deshalb über einen rein sozialen Zweck hinaus.
Beschwerde des Bundesamts
Das USB zahlt die Beiträge an die Kinderbetreuung nicht an die Eltern, sondern direkt an die Kindertagesstätten. Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel kam bei einer Kontrolle im Dezember 2019 zum Schluss, dass auf die Subventionen bisher fälschlicherweise keine AHV-Beiträge abgerechnet worden sei. Die Subventionen würden als Lohn gelten. Und auf diese müssten deshalb ab dem 1. Januar 2020 AHV-Beiträge erhoben werden.
Das Universitätsspital legte gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht ein und erhielt recht. Gegen dieses Urteil gelangte wiederum das Bundesamt für Sozialversicherungen an das Bundesgericht. (sda)
Urteil 9C_466/2021 vom 17.10.2022